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Blauzungenkrankheit: Kreis Dithmarschen empfiehlt Impfung

HEIDE. Bundesweit breitet sich die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aus. In Schleswig-Holstein wurde die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit in mehreren Kreisen in Schleswig-Holstein bestätigt. Auch in Dithmarschen wurde das Virus nachgewiesen.

Der Kreis Dithmarschen bittet um Beachtung der Maßnahmen und der Impfempfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, um die Tiere zu schützen.

Wie das Landwirtschaftsministerium empfiehlt auch der Fachdienst Ordnung, Zuwanderung, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Tierhalter*innen eine schnelle Impfung entsprechender Tiere, zu denen vor allem Rinder, Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas sowie weitere Wiederkäuerarten gehören. Die Impfung läuft über die betreuende Tierarztpraxis. Diese nimmt auch die Eintragung der Impfungen in die HI-Tier-Datenbank vor.

Tierhalter*innen melden sich bitte bei einem Verdachtsfall oder weiteren Fragen beim Fachdienst Ordnung, Zuwanderung, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung unter der Telefonnummer 0481 / 979350 (montags bis mittwochs 8 bis 15.30 Uhr; Donnerstag 8 bis 17 Uhr; freitags 8 bis 12 Uhr). Auch können sie ihren Hoftierarzt bzw. ihre Hofärztin kontaktieren für Proben zur Abklärungsuntersuchung. Zudem hat das Landwirtschaftsministerium für Fragen von Bürger*innen rund um das Thema Blauzungenkrankheit ein Bürgertelefon eingerichtet. Dieses ist Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr besetzt und unter der Telefonnummer 0431 / 988 7100 erreichbar. Aktuelles und Informationsblätter zur Blauzungenkrankheit sowie alle BTV-3-Nachweise in Schleswig-Holstein, die wöchentlich aktualisiert werden, stehen auf der Internetseite des Ministeriums.

Der Kreis Dithmarschen weist darauf hin, dass keine der im Seuchenfall typischen Beschränkungen des Tierverkehrs innerhalb der nicht freien Gebiete, zu denen nun auch Dithmarschen gehört, angeordnet werden, da die Erkrankung nicht von Tier zu Tier verbreitet wird. Handelsbeschränkungen gelten nur in freie Zonen und für das innergemeinschaftliche Verbringen. Hier ist vor dem Verbringen mindestens eine Blutuntersuchung mit negativem Ergebnis und eine Behandlung der Tiere mit Repellentien notwendig. Weitere Regelungen sind bei dem zuständigen Amt zu erfragen.