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Gesundheitsamt gibt Erläuterungen zu Quarantäneregeln heraus

Corona-FAQ

Stand: 17.11.2022

Muss ich mich in Quarantäne/Isolation begeben, wenn ich einen positiven Test habe?
Nein, eine Isolationspflicht besteht nicht mehr. Seit dem 17.11.2022 gilt durch die neue Allgemeinverfügung des Kreises Dithmarschen, dass Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine bei ihnen vorgenommene molekularbiologisch Untersuchung (z.B. PCR-Test), ein Antigenschnelltest (PoC-Test) oder ein Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist, verpflichtet sind, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.

Wo und für wie lange gilt die Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht besteht generell bei Aufenthalt in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung.

Die Anordnung zum Tragen einer Maske endet bei Infizierten unmittelbar nach fünf Tagen ab Testdatum.

Muss ich zur Bestätigung meiner Infektion einen PCR-Test machen?

Nein, eine Kontrolltestung ist nicht mehr verpflichtend. Jedoch ist eine Kontrolltestung durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) weiterhin für einen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche erforderlich. PCR-Tests können weiterhin in den Testzentren oder durch eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.

Wann erhalte ich meinen Genesenennachweis?

Ihr Genesenennachweis wird Ihnen dann in der Regel unaufgefordert einige Tage nach dem positiven PCR-Testergebnis zugesendet. Sollten Sie nach 2 Wochen noch keinen Genesenennachweis erhalten haben, schicken Sie uns bitte eine Nachricht über das Kontaktformular unter Angabe Ihrer gültigen Adresse.

Ich bin im Schnelltest/Selbsttest positiv, was muss ich jetzt machen?

Sollten bei Ihnen Symptome auftreten (z.B. Schnupfen, Husten, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen etc.) bleiben Sie bitte zu Hause und suchen Sie Ihre Hausärztin/Ihren Hausarzt auf. Sind Sie symptomfrei können Sie unter Einhaltung der Maskenpflicht das Haus verlassen. Es empfiehlt sich, enge Kontakte zu anderen Personen (unter 1,5 m) und Menschenansammlungen zu vermeiden. 

Was ist mit Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheitswesens (Krankenhaus, Pflegeheime, etc.)?

Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt für Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege, die nicht die Möglichkeit haben, ihre Arbeit zu verrichten, ohne dabei mit vulnerablen Personen in Kontakt zu geraten, ein Tätigkeitsverbot. Das gilt nicht für Tätige in der Eingliederungshilfe oder in heilpädagogischen Tagesstätten. Die Dauer des Tätigkeitsverbots beträgt 5 Tage.

Was ist mit Besuchern von Einrichtungen des Gesundheitswesens (Krankenhaus, Pflegeheime, etc.)?

Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt ein Betretungsverbot für Besuchende in medizinischen/pflegerischen Einrichtungen (mit Ausnahme der heilpädagogischen Tagesstätten) und für Kinder in Kindertagesstätten. Infizierte Personen die keine Maske tragen können, dürfen Schulen nicht betreten.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter: gesundheitsschutz[at]dithmarschen.de

Die vollständigen FAQ zu den Absonderungsregeln finden Sie hier

Quelle: Pressestelle / Gesundheitsamt