Drucksache - 2018/0436
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Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Kreis Nordfriesland über die Verwaltungsgemeinschaft zur „Kenntnisprüfung nach dem Heilpraktikergesetz“ entsprechend dem beigefügten Entwurf wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 1 i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprGDV 1) ist zur Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das zuständige Gesundheitsamt vorzunehmen.
Gem. Nr. 2.1 der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärter nach § 2 Heilpraktikergesetz vom 07.12.2017 (in Kraft seit dem 22.03.2018) sollen die Länder die Durchführung der Heilpraktikerprüfung auf eine oder einige wenige Stellen konzentrieren, um eine Einheitlichkeit der Prüfungen herzustellen.
In Schleswig-Holstein erfolgt die Kenntnisprüfung seit Jahren zentralisiert durch den Kreis Nordfriesland.
Die Kosten für die Kenntnisprüfung wurde bisher von den Antragstellern am Überprüfungstag in bar durch den Kreis Nordfriesland eingenommen. Die darüber hinausgehenden Verwaltungsgebühren für die Erlaubniserteilung werden vom zuständigen Gesundheitsamt auf der Grundlage der jeweiligen Gebührensatzungen erhoben.
Vor dem Hintergrund dieser Leitlinien und Umstellung des Prüfungsverfahrens hat der Arbeitskreis der Verwaltungsleiter/-innen der Arbeitsgemeinschaft „Gesundheitsdienst“ in Schleswig-Holsteinischen landkreistag und dem Städteverband unter Beteiligung der Juristen der Kreise und kreisfreien Städte einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Verwaltungsgemeinschaft zur „Kenntnisprüfung nach dem Heilpraktikergesetz“ vorbereitet. Die abschließende Fassung wurde auf der Sitzung des Arbeitskreises der Verwaltungsleiter/-innen am 21.08.2018 beschlossen.
Mit diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag werden die Anforderungen der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärter erfüllt und gleichzeitig die Praxis der Gebührenerhebung neu geregelt.
Die Gebührenerhebung erfolgt nunmehr ausschließlich durch das zuständige Gesundheitsamt auf der Grundlage der jeweiligen Gebührensatzung der Kreise und kreisfreien Städte.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie erfolgt im Rahmen der Anpassung der Gebührensatzung des Kreises Dithmarschen eine dynamische Verweisung auf die entsprechenden Gebührenziffern der Gebührensatzung des Kreises Nordfriesland.
Der Kreis Nordfriesland wird nunmehr einen Antrag auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Kreis Nordfriesland über die Verwaltungsgemeinschaft zur „Kenntnisprüfung nach dem Heilpraktikergesetz“ stellen.
Finanzielle Auswirkungen | Ja | x |
| Nein |
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Falls ja: |
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Im Haushaltsplan berücksichtigt | Ja | x |
| Nein |
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Freiwillige Aufgabe/Maßnahme | Ja |
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| Nein | x |
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Ergebnisplan/Finanzplan | Produkt-Nr. | 41420 | ||
Produkt-Name | Gesundheitsschutz | |||
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Ertrag | Euro | Einzahlungen | Euro | |
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zusätzlich / neu | 20.000,00 € | zusätzlich / neu | 20.000,00 € | |
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Aufwand | Euro | Auszahlungen | Euro | |
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zusätzlich / neu | 20.000,00 € | zusätzlich / neu | 20.000,00 € | |
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Saldo | 0,00 € | Saldo | 0,00 € | |
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Ein negativer Saldo wird finanziert durch: (Beschreibung der konkreten – strukturellen - Einsparungsmaßnahmen/Mehrerträge)
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Auswirkung auf Stellenplan | Ja |
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| Nein | x | |
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| Stellenmehrbedarf: (z. B. 0,5 VK, EG ___/A___) |
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Anlagen
- Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Verwaltungsgemeinschaft zur „Kenntnisprüfung nach dem Heilpraktikergesetz“
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Verwaltungsgemeinschaft zur Kenntnisprüfung nach dem Heilpraktikergesetz (1234 KB) |