Drucksache - 2021/1000-1
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Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der CDU- und FDP-Kreistagsfraktionen vom 27.04.2021 bezüglich der Berücksichtigung der Landwirtschaft beim Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnungen:
Der Antrag der CDU- und der FDP-Kreistagsfraktion wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag als eine im Rahmen des 2. Beteiligungsverfahrens abgegebene beratende Stellungnahme der Selbstverwaltung des Kreises anzusehen und im Zuge der Endbewertung aller eingegangenen Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Zu den inhaltlichen Ausführungen des Antrags wird auf Folgendes hingewiesen:
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich die Anforderung, dass etwaige Bau- und Nutzungseinschränkungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht weiterreichen dürfen, als es zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist. Diese Anforderung wurde bereits im Rahmen der Erarbeitung der Verordnungsentwürfe konsequent berücksichtigt, auch im Hinblick auf die Interessen der Landwirtschaft.
Es ist aus Sicht der Verwaltung unbestritten, dass die landwirtschaftlichen Betriebe wesentlich zum Erhalt des bestehenden naturraumtypischen Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft beitragen. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Verwaltung die Möglichkeit gesehen, die im Antrag ausgeführten Gesichtspunkte in den Verordnungen in einer Präambel sowie durch ergänzende Ausführungen in den Verordnungsbegründungen einzubeziehen.
Die Präambel könnte dabei z. B. in der LSG-Verordnung "Nordergeest" wie folgt gefasst werden:
"Die Dithmarscher Geest hat aufgrund der Naturraumausstattung, des Landschaftsbildes und der kulturhistorischen Bedeutung insgesamt einen hohen Wert für das Landschaftserleben und die Erholung.
Der Kreis Dithmarschen möchte das naturraumtypische Landschaftsbild, das im Bereich der Nordergeest durch markant ausgeprägte Reliefs mit den Verflechtungen von Geestzungen und eingebetteten Niederungsbereichen charakterisiert ist, in seiner Gesamtheit vor erheblichen Beeinträchtigungen schützen. Hierzu wird eine Landschaftsschutzgebietsverordnung auf der Grundlage von § 26 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BNatSchG erlassen.
Zur Sicherstellung des Schutzzwecks ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein gestuftes Regelungskonzept (Schutzregime) vorgesehen. Die etwaigen Einschränkungen dürfen dabei nicht weiterreichen, als dies zur Sicherstellung des Schutzzwecks erforderlich ist.
Im Rahmen der Erarbeitung des Schutzregimes ist eine sorgfältige Abwägung aller maßgeblichen Interessen erfolgt. Den Interessen der Landwirtschaft an der Fortführung einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden landwirtschaftlichen Flächenbewirtschaftung ist dabei umfassend Rechnung getragen worden, zumal von den landwirtschaftlichen Betrieben wesentlich zum Erhalt des bestehenden naturraumtypischen Landschaftsbildes und der Kulturlandschaft beitragen wird."
Für die anderen LSG-Verordnungen wäre der Text entsprechend anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen | Ja |
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| Nein | X |
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Falls ja: |
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Im Haushaltsplan berücksichtigt | Ja |
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| Nein |
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Freiwillige Aufgabe/Maßnahme | Ja |
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| Nein |
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Ergebnisplan/Finanzplan | Produkt-Nr. | 55420 | ||
Produkt-Name | Naturschutz | |||
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Ertrag | Euro | Einzahlungen | Euro | |
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zusätzlich / neu |
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Aufwand | Euro | Auszahlungen | Euro | |
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zusätzlich / neu |
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Saldo |
| Saldo |
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Ein negativer Saldo wird finanziert durch: (Beschreibung der konkreten – strukturellen - Einsparungsmaßnahmen/Mehrerträge)
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Auswirkung auf Stellenplan | Ja |
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| Nein | X | |
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| Stellenmehrbedarf: (z. B. 0,5 VK, EG ___/A___) |
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Anlagen ./.
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