Drucksache - 2021/1061
|
|
Beschlussvorschlag:
- Der Beitritt des Kreises Dithmarschen zum gemeinsamen Kommunalunternehmen Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) aller Kreise und kreisfreien Städte im Land Schleswig-Holstein wird beschlossen.
- Der Organisationssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR wird zugestimmt.
- Der Landrat wird ermächtigt, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR zu unterzeichnen.
Sachverhalt:
Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz (SHRDG) schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass im Rettungsdienst Maßnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen sind. Diese Aufgabe obliegt den Rettungsdienstträgern (alle Kreise und kreisfreie Städte) und Trägern der Luftrettung (der Kreis Ostholstein sowie das Land Schleswig-Holstein). Die Qualitätssicherung umfasst laut SHRDG u.a. die zentrale elektronische Erfassung und Auswertung von standardisierten Daten des Rettungsdienstes. Mit den Ergebnissen dieser Auswertung soll die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität transparent dargestellt werden. Durch die Analyseergebnisse und Vergleiche sollen den Rettungsdienstträgern konkrete Verbesserungs- und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die zentrale Stelle für die Qualitätssicherung (ZQS) leistet somit einen Beitrag zur kontinuierlichen Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung. Eine in der Arbeitsweise vergleichbare zentrale Stelle ist in Baden-Württemberg bereits erfolgreich im Rettungsdienst etabliert.
Die Erfassung und Analyse der Daten ist gemäß SHRDG in einer ZQS zu bündeln, welche gemeinschaftlich von allen Rettungsdienstträgern und Trägern der Luftrettung zu organisieren ist. Dabei ist zu beachten, dass die Kreise und kreisfreien Städte als Rettungsdienstträger und das Land als ein Träger der Luftrettung in dieser Sache zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.
Die Rettungsdienstträger haben sich in Absprache mit dem Land dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe der ZQS gem. § 10 Abs. 1 SHRDG in Eigenregie als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gem. § 19 b ff. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) organisiert werden soll. Diese AöR soll durch alle Rettungsdienstträger gemeinschaftlich errichtet und getragen werden. Mit dieser Lösung wird die Aufgabe der ZQS sachgerecht und rechtssicher in der Hoheit der Rettungsdienstträger umgesetzt. Das Land wird vertraglich in die Umsetzung und Finanzierung der Aufgabe der ZQS eingebunden werden. Die Errichtung der AöR soll zum 1. Januar 2022 erfolgen.
Für die Errichtung der AöR sind folgende Regelungswerke zu beschließen:
- Vertrag zur Errichtung der AöR (s. Anlage 1)
Der Vertrag wird zwischen allen Rettungsdienstträgern (Kreise und kreisfreie Städte) geschlossen und regelt die wesentlichen Grundlagen zur Errichtung der AöR. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass die als Anlage beigefügte Organisationssatzung für die AöR gelten soll.
- Organisationssatzung der AöR (s. Anlage 2)
Die Organisationssatzung regelt alle relevanten Aspekte der AöR. Darin sind bereits die Anknüpfungspunkte für die Einbindung des Landes und des Kreises Ostholstein als Träger der Luftrettung enthalten.
- Vereinbarung mit dem Land und dem Kreis Ostholstein als Träger der Luftrettung (s. Anlage 3)
Mit der Vereinbarung werden die wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit, Finanzierung und Mitbestimmung zwischen der AöR und den Trägern der Luftrettung geregelt.
Die AöR soll den Namen „Zentrale Stelle Rettungsdienst Anstalt des öffentlichen Rechts“, kurz „ZSR AöR“ tragen und ihren Sitz in Kiel haben. Sollten sich in den kommenden Jahren weitere Aufgaben im Rettungsdienst ergeben, die eine trägerübergreifende Zusammenarbeit erfordern, können weitere Aufgaben in der AöR verortet werden. Für die personelle und sachliche Organisation der ZSR AöR trifft die Koordinierungsstelle Rettungsdienst des Schleswig-Holsteinischen Landkreistags und des Städteverbands Schleswig-Holstein bereits Vorbereitungen, damit nach der Errichtung möglichst zeitnah die Arbeitsfähigkeit hergestellt werden kann.
Kosten
Die Kosten der AöR sind durch die Träger der AöR (alle Rettungsdienstträger) sowie durch die Träger Luftrettung zu tragen. Näheres regelt die Organisationssatzung (§ 2 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1 und 2) sowie die Vereinbarung mit den Trägern der Luftrettung (§ 3 Kostentragung, Rechnungslegung). Die Teilung der Kosten erfolgt zu gleichen Teilen durch die Rettungsdienstträger, insgesamt 15, sowie die Träger der Luftrettung, insgesamt 2. Damit ergibt sich für die Kosten ein Teiler von 17. Die anfallenden Kosten für die Aufgabe der ZQS gem. § 10 Abs. 1 SHRDG sind Kosten des Rettungsdienstes und als solche durch Benutzungsentgelte refinanzierbar. Das SHRDG weist dies in § 6 Abs. 2 Nr. 6 explizit aus.
Die Aufwendungen belaufen sich nach dem vorliegenden Entwurf des Ergebnisplanes und des Finanzplanes auf 535.000,00 Euro für den laufenden Betrieb und die Auszahlungen für Investitionen auf 143.500,00 Euro. Aufgrund dieser Planung würde der Kreis mit 32.000,00 Euro hinsichtlich der konsumtiven Aufwendungen belastet; die Belastung hinsichtlich der investiven Auszahlungen beträgt für den Kreis 8.500,00 Euro. Hinzu kommt die Auszahlung zur Finanzierung der Stammeinlage, die 2.000,00 Euro für den Kreis Dithmarschen beträgt. Die tatsächliche Belastung des Kreises könnte sich unterjährig im Laufe das Haushaltsjahres 2022 verringern, wenn die Krankenkassen in den Budgetverhandlungen die laufenden Kosten anerkennen. Vor dem Hintergrund der Planungsgrundsätze nach der GemHVO sind die Aufwendungen und Auszahlungen jedoch vorsorglich in den Haushalt einzuplanen.
Finanzielle Auswirkungen | Ja | X |
| Nein |
|
|
|
|
|
|
|
Falls ja: |
|
|
|
|
|
Im Haushaltsplan berücksichtigt | Ja | X | ab 2022 | Nein |
|
|
|
|
|
|
|
Freiwillige Aufgabe/Maßnahme | Ja |
|
| Nein | X |
|
|
|
|
|
|
Ergebnisplan/Finanzplan | Produkt-Nr. | 61303 | ||
Produkt-Name | Liegenschaftsverwaltung Rettungsdienst | |||
| ||||
Ertrag | Euro | Einzahlungen | Euro | |
|
|
|
| |
zusätzlich / neu |
| zusätzlich / neu |
| |
| ||||
Aufwand | Euro | Auszahlungen | Euro | |
|
|
|
| |
zusätzlich / neu | 32.000 / Jahr | zusätzlich / neu |
| |
|
| |||
Saldo |
| Saldo |
| |
| ||||
Ein negativer Saldo wird finanziert durch: (Beschreibung der konkreten – strukturellen - Einsparungsmaßnahmen/Mehrerträge)
| ||||
Auswirkung auf Stellenplan | Ja |
|
| Nein | X | |
|
|
|
|
|
| |
| Stellenmehrbedarf: (z. B. 0,5 VK, EG ___/A___) |
|
| |||
|
|
|
|
|
| |
Anlagen
- AöR Errichtungsvertrag
- AöR Organisationssatzung
- AöR Vereinbarung Luftrettung
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | AöR Errichtungsvertrag (439 KB) | |||
![]() |
2 | AöR Organisationssatzung (503 KB) | |||
![]() |
3 | AöR Vereinbarung Luftrettung (434 KB) |