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Bescheinigung in Steuersachen

Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- beziehungsweise Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

 

  • An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
  • an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.


Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Finanzämter in Schleswig-Holstein

 

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen.

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde beziehungsweise des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

 

Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine „Bescheinigung in Steuersachen“ vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.

 

Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.

Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

 


Ansprechpartner

Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich III - Finanzen

Kirchspielsweg 6
25746 Heide
+49 481 605-0
+49 481 605-70
info[at]amt-heider-umland.de
www.amt-heider-umland.de

Postanschrift:
Postfach 1126
25731 Heide

Mo. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Di. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Mi. 08:00-12:00 Uhr
Do. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr

Frau Madlen Blender

Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich III - Finanzen

Herr Thomas Schröder

Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich III - Finanzen

Frau Madlen Blender

Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich III - Finanzen

Herr Thomas Schröder

Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich III - Finanzen

Finanzamt Dithmarschen

Berliner Str. 19
25746 Heide
+49 481 42155-0
+49 481 42155-690
poststelle[at]fa-dithmarschen.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html

Mo. 08.00 - 12.00 Uhr

Di. 08.00 - 12.00 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 14.00 - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung

Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

Finanzamt Itzehoe

Fehrsstraße 5
25524 Itzehoe
+49 4821 66-0
+49 4821 66-1499
poststelle[at]fa-itzehoe.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html

Mo, Di und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr,
Mi: geschlossen,
Do 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
(oder nach Vereinbarung).

Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

Feldstraße 23
24105 Kiel
+49 431 602-0
+49 431 602-1009
poststelle[at]fa-kiel.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html

Mo, Do und Fr: 8:00 - 12:00 Uhr
Di: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Mi: geschlossen
(und nach Vereinbarung).

Finanzamt Neumünster

Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster
+49 4321 496-0
+49 4321 496-189
poststelle[at]fa-neumuenster.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html

Mo - Mi: 8:00 bis 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 17:00 Uhr,
Fr: 8:00 - 12:00 Uhr.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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