Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Bewachungsgewerbe: Sonstige Bewachungsaufgaben - Erlaubnis

Einige Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe erfordern lediglich einen Unterrichtungsnachweis der IHK und keinen Sachkundenachweis.

Für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, die nicht in folgenden Bereichen ausgeübt werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,

gilt ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren. Für die sonstigen Bereiche ist keine Sachkundeprüfung, sondern lediglich ein Unterrichtungsnachweis der IHK erforderlich.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte.

 

Je nach Beantragungsumfang und Gemeinde fallen unterschiedliche Gebühren beziehungsweise Kosten an. Diese liegen derzeit zwischen 150,00 und 550,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

 

  • Personalausweis,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde,
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK), auch für die Angestellten,
  • Nachweis über ein ausreichendes Betriebsvermögen,
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherungen.

Der Unterrichtungsnachweis kann auch durch für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse erbracht werden.
Die Bescheinigungen in Steuersachen und der Auszug aus der Schuldnerkartei sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt beziehungsweise ein Gewerbe betrieben hat.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Dasselbe gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

 

  • § 34a Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.2.1 - VwGebV.

§ 34 a GewO

BewachV

VwGebV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)

 


Ansprechpartner

Amt Kirchspielslandgemeinde Heider Umland - Fachbereich I - Bürgerdienste und Standesamt

Kirchspielsweg 6
25746 Heide
+49 481 605-0
+49 481 605-70
info[at]amt-heider-umland.de
www.amt-heider-umland.de

Postanschrift:
Postfach 1126
25731 Heide

Mo. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Di. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Mi. 08:00-12:00 Uhr
Do. 08:00-12:00 Uhr, 13:00-16:30 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Auszeichnungen & Mitgliedschaften

kununu widget

Kontakt

Öffnungszeiten