Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt im Rahmen des Working-Holiday (Work and Travel)
Voraussetzungen
- Staatsangehörige der Staaten: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland
- Alter zwischen 18. und 30. Lebensjahr für die Länder: Australien, Israel, Japan und Neuseeland (Ausnahme Kanada: Alter zwischen 18. Und 35. Lebensjahr)
Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Fachkraft
Erteilung für eine Beschäftigung als Fachkraft mit qualifizierter Ausbildung (Berufsausbildung, Studium) gemäß §§ 18ff AufenthG
Voraussetzungen
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung kann in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Es gibt Beschäftigungen für die keine Stellungnahme erforderlich ist. Die Stellungnahme wird durch die Ausländerbehörde eingeholt. - Vorliegen einer qualifizierten Beschäftigung
Eine qualifizierte Beschäftigung = Zu ihrer Ausübung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. - Berufsausübungserlaubnis
Für bestimmte Berufsgruppen ist eine Erlaubnis zur Ausübung des Berufs erforderlich(z.B. Ärzte). Die Berufserlaubnis oder die Zusicherung der zuständigen Behörde muss vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- Anmeldung vom Einwohnermeldeamt oder Wohnungsgeberbescheinigung
- Arbeitsvertrag / Arbeitsangebot
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis der Qualifikation (Diplom, Berufsabschluss) mit beglaubigter Übersetzung
- Nachweis der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitsvertrag, Einkommensnachweis)
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz
- 1 aktuelles biometrisches Passbild nicht älter als 6 Monate
Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Freiwilligendienstes
Erteilung für höchstens ein Jahr gemäß § 19c AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV
Voraussetzungen
- Alter zwischen 15 und 26 Jahren, Ausnahme BFD ab 15 Jahren keine Altersbegrenzung
- Vereinbarung nur mit einem anerkannten Träger möglich