Aufenthaltsgestattung
Gem. § 55 Asylgesetz (AsylG) ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Ihm wird für die Dauer seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, welche ohne weiteren Antrag bei Vorlage verlängert wird.
Ist eine neue Aufenthaltsgestattung auszustellen, ist ein biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) mitzubringen.
Verfahren bei Anträgen auf Umverteilung
Sie haben eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung und wohnen im Kreis Dithmarschen und wollen innerhalb des Kreises Dithmarschen in den Bereich eines anderen Amtes/einer anderen Stadt oder außerhalb des Kreises Dithmarschen ziehen. Dann stellen Sie einen Antrag auf Umverteilung und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
Ihr Antrag wird durch die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde geprüft + ggf. werden weitere Unterlagen angefordert. Erst bei vollständiger Einreichung aller Unterlagen wird die aufzunehmende Ausländerbehörde oder des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge beteiligt. Daraufhin wird die Entscheidung über den Antrag getroffen.