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Erwerbstätigkeit

Die ausländischen Staatsangehörigen haben nach dem Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in das Bundesgebiet zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzureisen. Dafür muss bei der deutschen Botschaft im Heimatland ein Visum zwecks Erwerbstätigkeit beantragt werden.

Im Rahmen des Visumsverfahrens werden wir als Ausländerbehörde von der deutschen Botschaft um Zustimmung zur Einreise gebeten.

Um eine entsprechende Zustimmung abgeben zu können, wird im Prüfungsverfahren unter anderem die zuständige Agentur für Arbeit beteiligt. In einigen Fällen empfiehlt es sich, die Anfrage bei der Agentur für Arbeit im Vorwege zu tätigen.

Sollten nach der erfolgten Prüfung keine Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestehen, wird die Zustimmung an die zuständige Botschaft weitergeleitet. Die Botschaft trifft dann die entgültige Entscheidung. In der Regel wird ein Visum für drei Monate erteilt.

Nach der Einreise ist die Anmeldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Des Weiteren muss bei der Ausländerbehörde innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

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