Unionsbürger / EU-Staatsbürger
1. Einreise und Aufenthalt
Unionsbürger*innen benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass.
Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
Unionsbürger*innen haben in den ersten drei Monaten ab Einreise ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach müssen sie eine der so genannten Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen, um ein weiteres Aufenthaltsrecht zu haben.
2. Freizügigkeitsberechtigt sind:
- Arbeitnehmer*innen, Arbeitssuchende und Auszubildende
- Selbstständige
- selbstständige Erbringer*innen von Dienstleistungen ohne Niederlassung
- Empfänger*innen von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln (z. B. Studenten), Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
- Unionsbürger*in oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht
3. Arbeitsgenehmigung
Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen benötigen keine Arbeitserlaubnis.
4. Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten
Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wird eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, wenn sie die erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen (siehe 5.) vorgelegt haben.