Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn der den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat (§ 18 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG).
Der Entlassungsantrag ist schriftlich beim Fachdienst Ordnung und Sicherheit des Kreises Dithmarschen zu stellen.
Es sind folgende Unterlagen vorzulegen bzw. Voraussetzungen zu erfüllen:
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (Pass und Abstammungsurkunden)
- Einbürgerungszusicherung eines anderen Staates
- ggf. Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (z.B. bei Beamten)
- ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesministeriums für Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle
- ggf. Genehmigung des deutschen Vormundtschaftsgerichtes
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde.
Die Gebühr für die Entlassung beträgt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) 51,00 Euro