Brandschutzdienststelle
„Die Kreise haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr den vorbeugenden Brandschutz durchzuführen“ (§ 3 Abs. 3 Brandschutzgesetz - BrSchG).
Den vorbeugenden Brandschutz führen in den Kreisen die Brandschutzingenieur*innen und in den kreisfreien Städten die Berufsfeuerwehren durch.
Kommen Sie in der Lebenslage "Bauen und Wohnen" dazu, dass Sie sich - aus welchen Gründen auch immer - mit der Feuerwehr abstimmen zu müssen, dann sind Sie bei uns - ihrer Brandschutzdienststelle - an der richtigen Adresse.
Um das zeitaufwendige und verantwortungsvolle Ehrenamt der örtlichen Feuerwehr zu entlasten, wenden Sie sich bitte immer an uns. Mehr Informationen dazu finden Sie im Merkblatt "Die Freiwillige Feuerwehr im Vorbeugenden Brandschutz" des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein.
Merkblatt - Die FF im vorbeugenden Brandschutz
Ihre Brandschutzdienststelle beantwortet ihre Fragen gerne und bezieht grundsätzlich die örtliche Feuerwehr mit in den Beratungsprozess ein.
Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes:
- Brandverhütungsschauen nach § 23 BrSchG in Verbindung mit der Landesverordnung über die Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BrVSchauVO) des Landes Schleswig-Holstein. Dazu gehören auch die Störfallinspektionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Umweltinspektionen nach der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (IED)
- Beteiligung in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren: brandschutztechnische Stellungnahmen bei Sonderbauten, sowie die Beurteilung zur Gewährung von Abweichungen vom Baurecht.
- Beteiligung in brandschutztechnischen Belangen bei Genehmigungsverfahren anderer Behörden (z.B. Atomaufsicht, Landesamt für Umwelt (LfU), Heimaufsicht, etc.)
- Beteiligung in brandschutztechnischen Belangen bei der Bauleitplanung (Bebauungs- und Flächennutzungsplänen)
- Abstimmung von Planungsaufträgen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Grundlage technischer Regeln und Rechtsvorschriften sowie den Anforderungen, die sich aus der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr ergeben.
- Aufschaltabnahmen von Brandmeldeanlagen (Schließungen, Anforderungen der Feuerwehr usw.)
- Durchführung und Mitwirkung bei Bauzustandsbesichtigungen durch die Genehmigungsbehörden.
- Beteiligung in gaststättenrechtlichen Konzessionsverfahren.
- Beratung Gemeinden, Städte, Ämter sowie von Bauherr*innen, Architekt*innen, Entwurfsverfassern und Fachplanern in Belangen des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. Löschwasserbedarf, Löschwasserentnahmestellen, Feuerwehrflächen, bauliche Anforderungen, Rettungswege über Feuerwehrleitern etc.)
- Beratung und Unterstützung der Gemeinden, Städte, Ämter sowie von Betrieben in Fragen des abwehrenden Brandschutzes gemäß Brandschutzgesetz.
- Risikoanalysen zur Bedarfsermittlung kommunaler Feuerwehren und bei anerkannten Werkfeuerwehren (Feuerwehrbedarfsplanung).
- Unterstützung und Beratung der öffentlichen Feuerwehren und der Kreiswehrführung
- Aufgabenerledigung zur Sicherstellung des vorbeugenden Brandschutzes bei übergreifenden Aufgaben im abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und Mitwirkung im Katastrophenschutz.
Da es sehr häufig zu Missverständnissen in der Definition von Aufgaben und Leistungen mit dem Sachgebiet "Brand- und Katastrophenschutz" kommt, können Sie deren Aufgaben unter "Ordnung und Sicherheit" finden.