Denkmalschutz
Denkmalschutz
Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Unter Denkmalschutz versteht man die hoheitlichen Tätigkeiten, unter Denkmalpflege die wissenschaftlichen und beratenden Tätigkeiten.
Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals, die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort, die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck zu beeinträchtigen.
Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Denkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden, um diese für nachfolgende Generationen erlebbar zu machen.
Eine Unterschutzstellung ist vielmehr als eine Auszeichnung und Chance, als eine Erschwernis oder Verpflichtung. Der Schutz kann für Eigentümer*Innen auch einige Vorteile mit sich bringen:
- Steuererleichterungen
- Zuschüsse in Form von Fördermöglichkeiten
- kostenlose Beratung durch Denkmalpfleger*Innen
Die Beratung von z. B. Denkmaleigentümer*Innen, Investoren*Innen, Behörden, Kommunen, Planer- bzw. Handwerksunternehmen ist eine besonders wichtige Aufgabe der Denkmalschutzbehörden.
Beschreibung
Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale werden auf Antrag öffentliche Förderungen bzw. Zuwendungen bewilligt.
Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen.
Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen
- die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
- die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
- die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck zu beeinträchtigen.
Zuständigkeit
Kreise oder kreisfreien Städte (= untere Denkmalschutzbehörde), die gegebenenfalls die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einholen müssen.
Denkmalschutzbehörden sind:
- das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberste Denkmalschutzbehörde,
- das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
- die Landrätin oder der Landrat für die Kreise und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.
Denkmalförderung
Auf Antrag kann die Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale durch die obere Denkmalschutzbehörde gefördert werden.
Beschreibung
Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale werden auf Antrag öffentliche Förderungen bzw. Zuwendungen bewilligt.
Neben dieser unmittelbaren Förderung dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die erheblichen Kosten, die das Denkmalschutzrecht den Eigentümern auferlegt.
Um steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag vor Beginn der Maßnahme von der oberen Denkmalschutzbehörde.
Die Steuerbescheinigung kann von der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde für sämtliche Arten von Kulturdenkmalen, an denen Maßnahmen durchgeführt wurden, die nach Art und Umfang
- zur Erhaltung des Kulturdenkmals oder
- zu einer sinnvollen Nutzung
erforderlich waren, erstellt werden.
Unerlässliche Voraussetzung ist die vorherige detaillierte Abstimmung der gesamten Maßnahme mit den Denkmalschutzbehörden und die entsprechende denkmalgerechte Ausführung nach erfolgter denkmalrechtlicher Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde.
In der Regel findet die Abstimmung innerhalb des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens statt.