Hilfen zur Gesundheit
Zur Hilfe zur Gesundheit gehören Vorsorgeleistungen, Hilfen bei Krankheit, zur Krankenbehandlung und Linderung von Krankheitsbeschwerden sowie Hilfen zur Familienplanung bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfen bei Sterilisation.
Vorrangige Leistungsträger sind Krankenkassen bzw. private Krankenversicherungsunternehmen. Sofern es für Sie jedoch nicht möglich ist, eine gesetzliche oder private Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, können Sie Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - haben. In der Regel erfolgt Ihre Betreuung ähnlich einem gesetzlichen Krankenversicherungsverhältnis.
Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ist einkommens- und vermögensabhängig.
Antragstellung
Leistungsanträge werden von der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung aufgenommen und bearbeitet. Wird ein Anspruch festgestellt, erfolgt eine Meldung an die Kreisverwaltung Dithmarschen, Fachdienst Soziale Teilhabe, die ggf. auch die Anmeldung bei Ihrer „Wahlkrankenkasse“ vornimmt. Von dort erhalten Sie eine Versichertenkarte, die Sie bitte bei jedem Arztbesuch bzw. in der Apotheke vorlegen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Kreis Dithmarschen.