Beistandschaft
Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt zu einem gesetzlichen Vertreter des Kindes und kann bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen behilflich sein. Bei Bedarf kann auch eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder Geltendmachung von Unterhalt erfolgen. Die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die Einrichtung einer Beistandschaft kann vom sorgeberechtigten Elternteil oder bei gemeinsamer Sorge von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Die Beantragung muss schriftlich erfolgen und ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden und ist kostenlos. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entfällt, wenn es entweder genügend eigene Einkünfte hat bzw. haben könnte oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist. Allerdings haben Volljährige unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Studium, Schul- oder Berufsausbildung) einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.