Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) ist ein Fachdienst im Jugendamt, der die finanziellen Mittel für den festgestellten Jugendhilfebedarf nach dem SGB VIII bereitstellt und die verwaltungstechnischen Abläufe im Rahmen der Hilfegewährung fachlich und rechtmäßig steuert.
Hierzu gehören insbesondere die Übernahme von:
- der Entgelte bei Unterbringung von jungen Menschen in Heimen/Wohngruppen oder sonstigen betreuten Wohnformen,
- von Pflegegeld bei einer Erziehung in Vollzeitpflege,
- von einmaligen Leistungen nach den jeweils gültigen Richtlinien des Kreises im Falle der Fremdunterbringung,
- von Krankenhilfe bei Unterbringung von jungen Menschen in Heim- oder Vollzeitpflege,
- der Kosten bei Betreuung von jungen Menschen durch ambulante oder teilstationäre Hilfen,
- der Kosten für die gemeinsame Unterbringung von Mutter/Vater und Kindern,
- von Kosten für die Inobhutnahme,
- von Kosten für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Weiterhin gehören folgende Aufgaben dazu:
- die Festsetzung von Kostenbeiträgen von unterhaltspflichtigen Elternteilen bzw. jungen Menschen im Falle einer teilstationären Betreuung oder Fremdunterbringung,
- die Anmeldung von Ersatzansprüchen bei anderen Sozialleistungsträgern, die Hilfen für in Fremdunterbringung lebende junge Menschen erbringen,
- die Zuständigkeitsprüfung und Kostenerstattungsregelung.
Des Weiteren werden in der „Wirtschaftlichen Jugendhilfe“ auch die Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder nach §§ 42,46 SGB IX im Rahmen der Frühförderung im Vorschulalter bearbeitet.
Außerdem werden dort auch die Verhandlungen und Vereinbarungen über die Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklungsmaßnahmen für ambulante, teilstationäre und vollstationäre Maßnahmen nach §§ 77/78a ff. SGB VIII geführt und abgeschlossen.