Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn Sie Ihr Kind in Ihrem Haushalt erziehen und der andere Elternteil, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, diesen nicht, nur unvollständig oder unregelmäßig leistet. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt hat und Sie nicht erneut geheiratet haben.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem jeweiligen Mindestunterhalt, abzüglich des Kindergeldes sowie eventuell bereits geleisteter Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten. Ab dem 01.01.2025 gelten folgende Beträge (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):
- Für Kinder bis 5 Jahre: 227,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299,00 EUR pro Monat
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 394,00 EUR pro Monat
Ab dem 12. Lebensjahr besteht der Anspruch nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie oder Ihr Kind beziehen kein Bürgergeld.
- Sie oder Ihr Kind beziehen Bürgergeld, aber der Unterhaltsvorschuss verhindert die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes.
- Sie haben ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 EUR und beziehen ergänzendes Bürgergeld.
Der Unterhaltsvorschuss wird jeweils zu Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden. Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Kommune.
Es wird das Antragsformular benötigt und gegebenenfalls (je nach Einzelfall) folgende weitere Unterlagen:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
- der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
- Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
- bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
- Einkommensnachweise über:
- Halbwaisenrente
- Unterhaltszahlungen
- Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen
- bei Kindern ab 12 Jahren ist ein vollständiger aktueller Bürgergeldbescheid vorzulegen
- bei Kindern ab 15 Jahren ist eine aktuelle Schulbescheinigung vorzulegen
- Einkommensnachweise des Kindes (nicht der Kindergeldbescheid)
Das heruntergeladene Antragsformular im PDF-Format muss ausgedruckt, unterschrieben und entweder postalisch oder per Fax eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass per E-Mail eingereichte Anträge rechtlich nicht als Antrag gelten.
Damit Unterhaltsvorschuss bewilligt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Kindesunterhalt wird nicht, nur teilweise oder unregelmäßig gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie erziehen Ihr Kind alleine (z. B. auch im Fall einer Verwitwung).
- Sie und Ihr Kind leben in einem gemeinsamen Haushalt.
- Ausländische Kinder haben Anspruch, sofern bestimmte Aufenthaltstitel vorliegen.
Wichtige Fristen
Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend für einen Monat bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen in diesem Zeitraum bereits erfüllt waren.
Fallbearbeitung
Nachname des Kindes beginnt mit:
N.N.
Tel.: 0481 97 3332
E-Mail: Vertretung:
silke.stemmler[at]dithmarschen.de oder
tanja.hahn[at]dithmarschen.de