Satzung über die Entschädigung der bei dem Kreis Dithmarschen tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
Satzung über die Entschädigung der bei dem Kreis Dithmarschen tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
erlassen am: 18.01.2018 | i.d.F.v.: 18.01.2018 | gültig ab: 01.06.2018 | Bekanntmachung am: 09.02.2018
Aufgrund §§ 4, 19 und 27 der Kreisordnung (KrO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung und in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 19.03.2008 (GVOBl. S. 150) in der zurzeit geltenden Fassung sowie § 2 der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) vom 19.02.2008 (GVOBl. S. 133) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung des Kreistages vom 18. Januar 2018 folgende Satzung über die Entschädigung der bei dem Kreis Dithmarschen tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) erlassen:
§ 1 Entschädigungsgrundlagen
Grundlage ist die Entschädigungsverordnung (EntschVO) des Landes Schleswig-Holstein, für die Kreiswehrführerin oder den Kreiswehrführer die Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit Entschädigungen als Anteile des Höchstsatzes gewährt werden, sind die errechneten Beträge kaufmännisch auf den nächsten vollen Euro-Betrag auf- oder abzurunden.
§ 2 Mitglieder des Kreistages
Die Kreistagsmitglieder erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung entweder ausschließlich eine monatliche Pauschale in Höhe von 70 von Hundert(v. H.) des Höchstsatzes oder eine Aufwandsentschädigung, die gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale in Höhe von 70 v. H. des Höchstsatzes und als Sitzungsgeld in Höhe von 70 v. H. für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse, der Fraktionen und Teilfraktionen, der Beiräte nach § 42 a Kreisordnung sowie für sonstige Tätigkeiten für den Kreis gewährt wird.
Jedes Kreistagsmitglied erklärt zu Beginn einer Wahlzeit schriftlich gegenüber der Kreis-präsidentin oder dem Kreispräsidenten, für welche Variante des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Entschädigungsverordnung es sich entscheidet. Diese Entscheidung hat Gültigkeit für die Dauer der Wahlzeit.
§ 3 Kreispräsidentin oder Kreispräsident und Stellvertretende
Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident erhält nach Maßgabe der Entschädi- gungsverordnung neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 v. H. des Höchstbetrages monatlich.
Die Stellvertretenden der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese wird gewährt bei ersten Stellvertretenden in Höhe von 15 v. H., bei zweiten Stellvertretenden in Höhe von 7,5 v. H. des Höchstbetrages.
§ 4 Stellvertretende der Landrätin/des Landrats
Die Stellvertretenden der Landrätin oder des Landrats erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 v. H. (Erste Stellvertreterin oder Erster Stellvertreter) bzw. 5,5 v. H. (Zweite Stellvertreterin oder Zweiter Stellvertreter) des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten.
§ 5 Mitglieder des Hauptausschusses
(1)
Mitglieder des Hauptausschusses nach § 40 a KrO erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 v. H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten.
(2)
Die Stellvertretenden der Mitglieder des Hauptausschusses nach § 40 a KrO erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe von 33,00 €.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Hauptausschusses nach § 40 a KrO erhält neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 v. H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten.
(4)
Stellvertretende der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 40 a KrO erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 33,00 €.
§ 6 Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden des Hauptausschusses nach § 40 a KrO erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 v. H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten. Bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden erhalten deren Stellvertretende neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
§ 7 Fraktionsvorsitzende
Fraktionsvorsitzende erhalten neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 27,5 v. H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten.
Stellvertretende von Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 v. H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten.
§ 8 Bürgerliche Ausschussmitglieder
Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen und für ihre sonstigen Tätigkeiten für den Kreis ein Sitzungsgeld in Höhe von 33,00 €. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, im Vertretungsfall.
§ 9 Kreisseniorenbeirat
(1)
Die Mitglieder des Beirates, ausgenommen Beiratsvorsitzende, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, erhalten eine Entschädigung entsprechend der eines bürgerlichen Ausschussmitgliedes nach § 8 der Satzung. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen nach § 3 Abs. 2 der Satzung des Kreises Dithmarschen über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat - KSB).
(2)
Die Regelungen des Absatzes 1 gelten auch für stellvertretende Beiratsmitglieder im Vertretungsfall nach § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises Dithmarschen über die Bildung eines Beirates für Seniorinnen und Senioren (Kreisseniorenbeirat - KSB).
(3)
Die oder der Vorsitzende des Kreisseniorenbeirates erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatlicheAufwandsentschädigung in Höhe von 10 v. H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten. Mit den vorstehenden Entschädigungsregelungen sind alle Ansprüche abgegolten.
(4)
Der Kreis Dithmarschen übernimmt die laufenden Geschäftskosten (Büromaterial sowie Druckerei-, Porto- und Telefonkosten) für die Arbeit des Kreisseniorenbeirates sowie auf Antrag die Reisekosten eines Vertreters des Kreisseniorenbeirates zu Veranstaltungen.
§ 10 Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
(1)
Selbständig tätige Ehrenbeamtinnen und -beamten und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten auf Antrag gesondert für den durch die während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderliche Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,00 €, die Verdienstausfallentschädigung darf 300,00 € je Tag nicht überschreiten.
(2)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten auf Antrag gesondert für die während der regelmäßigen Hausarbeitszeit durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderliche und bedingte Abwesenheit vom Haushalt für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 15,00 €. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
§ 11 Reisekostenvergütung, Fahrkosten
Ehrenbeamtinnen und -beamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Höchstsätzen des § 5 Absätze 1 - 4 Bundesreisekostengesetz; das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens wird festgestellt, das allgemeine Erfordernis nach § 5 Abs. 1 letzter Satz Bundesreisekostengesetz für die Festsetzung des Höchstbetrages ist gegeben.
§ 12 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister
Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung in Höhe von 410,00 € monatlich.
§ 13 Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer
Die Kreiswehrführerin oder der Kreiswehrführer und ihre oder seine Stellvertretenden erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 14 Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter
Die Kreisbehindertenbeauftragte oder der Kreisbehindertenbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 €.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkraftteten
Diese Entschädigungssatzung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 11.04.2003 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft.