Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen
Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen
erlassen am: 10.04.2003 | i.d.F.v.: 26.05.2003 | gültig ab: 26.05.2003
Nach Beschluss des Kreistages des Kreises Dithmarschen vom 10. April 2003 wird zu § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen vom 26. Mai 2003 folgende Zuständigkeitsordnung erlassen:
§ 1 Zuständigkeit des Hauptausschusses
Im Rahmen von § 22 Abs. 1 und § 40 b Abs. 1 Nr. 5 KrO werden folgende Entscheidungen auf den Hauptausschuss übertragen, soweit sie nicht gesetzlich dem Landrat obliegen oder ihm durch § 2 übertragen werden:
- Entscheidung über die Feststellung nach § 19 Abs. 2 KrO (Treuepflicht) für Ehrenbeamtinnen und -beamte und für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie nach § 27 Abs. 3 KrO für Kreistagsabgeordnete. Ferner entscheidet er bei Kreistagsabgeordneten über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht,
- Entscheidung über die Feststellung nach § 20 Abs. 1 letzter Satz GO i.V. mit § 19 KrO (Ablehnungsgründe, Abberufung),
- Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 41 Abs. 8 KrO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen,
- Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung zur Wahl der Landrätin oder des Landrats,
- Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und sonstigen Nichtkreisgremien,
- Entscheidung über die Verwendung des Kreiswappens im Rahmen von § 1 Nr. 5 der Hauptsatzung bei politisch oder gesellschaftsrechtlich problematischen Genehmigungen,
- Grundsätze der Benutzung von Einrichtungen des Kreises; auch soweit zusammengefasst mit Regelungen des Landrats/der Landrätin über den Geschäftsgang (Benutzungsordnung),
- Abschluss, Änderung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge und Vereinbarungen, die nicht die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben, soweit der Wert den Betrag von 25.000 € übersteigt,
- Grundsätze der Auftragsvergaben; auch soweit zusammengefasst mit Regelungen des Landrats über den Geschäftsgang (Ausschreibungs- und Vergabeordnung),
- Verdienstmedaille des Kreises sowie sonstige Ordensangelegenheiten,
- Überregionale bedeutsame Veranstaltungen,
- Angelegenheiten der Partnerschaften,
- Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreiswahlausschusses.
§ 2 Zuständigkeit der Landrätin oder des Landrats
Im Rahmen von § 22 Abs. 1 KrO werden folgende Entscheidungen auf die Landrätin oder den Landrat übertragen:
- Vergabe von Aufträgen, soweit nicht dem Kreistag oder dem Hauptausschuss vorbehalten, wobei eine Delegation im Einzelfall oder durch Dienstanweisung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung zulässig ist,
- Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen mit Tierärzten/Tierärztinnen im Falle des Ausbruchs von Tierseuchen mit überregionaler Bedeutung (außerhalb des Stellenplanes),
- Redaktionelle Änderung von Verträgen, Richtlinien, Planungs- und anderen vom Kreistag beschlossenen Texten - ausgenommen Satzungen - ohne von Sinn und Zweck der Beschlussfassung abweichende inhaltliche Veränderungen,
- Entscheidung über die Verwendung des Kreiswappens im Rahmen von § 1 Nr. 5 der Hauptsatzung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt zeitgleich mit der am 10. April 2003 vom Kreistag des Kreises Dithmarschen beschlossenen Hauptsatzung in Kraft.