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Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen

Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen

erlassen am: 10.04.2003 | i.d.F.v.: 26.05.2003 | gültig ab: 26.05.2003

Nach Beschluss des Kreistages des Kreises Dithmarschen vom 10. April 2003 wird zu § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen vom 26. Mai 2003 folgende Zuständigkeitsordnung erlassen:


§ 1 Zuständigkeit des Hauptausschusses

Im Rahmen von § 22 Abs. 1 und § 40 b Abs. 1 Nr. 5 KrO werden folgende Entscheidungen auf den Hauptausschuss übertragen, soweit sie nicht gesetzlich dem Landrat obliegen oder ihm durch § 2 übertragen werden:

  1. Entscheidung über die Feststellung nach § 19 Abs. 2 KrO (Treuepflicht) für Ehrenbeamtinnen und -beamte und für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie nach § 27 Abs. 3 KrO für Kreistagsabgeordnete. Ferner entscheidet er bei Kreistagsabgeordneten über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht,
  2. Entscheidung über die Feststellung nach § 20 Abs. 1 letzter Satz GO i.V. mit § 19 KrO (Ablehnungsgründe, Abberufung),
  3. Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 41 Abs. 8 KrO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen,
  4. Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung zur Wahl der Landrätin oder des Landrats,
  5. Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und sonstigen Nichtkreisgremien,
  6. Entscheidung über die Verwendung des Kreiswappens im Rahmen von § 1 Nr. 5 der Hauptsatzung bei politisch oder gesellschaftsrechtlich problematischen Genehmigungen,
  7. Grundsätze der Benutzung von Einrichtungen des Kreises; auch soweit zusammengefasst mit Regelungen des Landrats/der Landrätin über den Geschäftsgang (Benutzungsordnung),
  8. Abschluss, Änderung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge und Vereinbarungen, die nicht die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben, soweit der Wert den Betrag von 25.000 € übersteigt,
  9. Grundsätze der Auftragsvergaben; auch soweit zusammengefasst mit Regelungen des Landrats über den Geschäftsgang (Ausschreibungs- und Vergabeordnung),
  10. Verdienstmedaille des Kreises sowie sonstige Ordensangelegenheiten,
  11. Überregionale bedeutsame Veranstaltungen,
  12. Angelegenheiten der Partnerschaften,
  13. Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Kreiswahlausschusses.

§ 2 Zuständigkeit der Landrätin oder des Landrats

Im Rahmen von § 22 Abs. 1 KrO werden folgende Entscheidungen auf die Landrätin oder den Landrat übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen, soweit nicht dem Kreistag oder dem Hauptausschuss vorbehalten, wobei eine Delegation im Einzelfall oder durch Dienstanweisung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung zulässig ist,
  2. Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen mit Tierärzten/Tierärztinnen im Falle des Ausbruchs von Tierseuchen mit überregionaler Bedeutung (außerhalb des Stellenplanes),
  3. Redaktionelle Änderung von Verträgen, Richtlinien, Planungs- und anderen vom Kreistag beschlossenen Texten - ausgenommen Satzungen - ohne von Sinn und Zweck der Beschlussfassung abweichende inhaltliche Veränderungen,
  4. Entscheidung über die Verwendung des Kreiswappens im Rahmen von § 1 Nr. 5 der Hauptsatzung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt zeitgleich mit der am 10. April 2003 vom Kreistag des Kreises Dithmarschen beschlossenen Hauptsatzung in Kraft.


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