Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.
Rechtmäßig ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben (zum Beispiel, wenn Sie für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren).
Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.
Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten (zum Beispiel, wenn die Bezugsperson nach einem mindestens zweijährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder infolge eines Arbeitsunfalls/ einer Berufskrankheit verstirbt).
Kurztext
- Daueraufenthaltskarte Ausstellung für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU/ EWR-Bürgern
- Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU oder EWR-Bürgern können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen, wenn sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren mit dem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben
- Rechtmäßig ist der fünfjährige Aufenthalt dann, wenn die Voraussetzungen für die Freizügigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren vorlagen
- Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten für insgesamt sechs Monate im Jahr unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets zur Ableistung eines Wehr oder Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung).
- Berechtigte Familienangehörige sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- Verwandte in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des EU-/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des EU-/ EWR-Bürgers oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
- Befindet sich die deutsche Bezugsperson im Studium, sind nur Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder (denen Unterhalt gewährt wird) nachzugsberechtigt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Bezugsperson und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten (zum Beispiel im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson).
- Ausländerbehörde prüft Dauer und Rechtmäßigkeit der zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.
- Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt.
- Mit dem Besitz der Daueraufenthaltskarte ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
- Mit Erwerb des Daueraufenthaltsrechts wird eine verbesserte Rechtsstellung vermittelt: Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen; Verlust kann nicht mehr festgestellt werden; erhöhter Ausweisungsschutz
- Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich.
- Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde;
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragstellung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
- Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Daueraufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
- Wird die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.
Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehöriger eines EU oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
- Ehegatte,
- Lebenspartner,
- ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
- ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.
Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet aufgehalten.
Bitte beachten Sie:
Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung).
Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit, ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.
Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
- Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde
Welche Fristen muss ich beachten?
Dauer: 6 bis 8
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen. Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann die Daueraufenthaltskarte frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Bearbeitungsdauer
Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 6
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein, maximal jedoch sechs Monate.
Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung der Daueraufenthaltskarte durch die Bundesdruckerei.
Kostenhöhe (fix):
- 37,00 für Personen ab 24 Jahren
- 22.80 für Personen unter 24 Jahren
Bemerkung:
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (auch als elektronischer Identitätsnachweis nutzbar) können weitere Gebühren anfallen.
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Die Ausländerbehörde kann zudem die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats- oder Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
Beim Aufenthalt bei einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Unterlagen anfordern.
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 FreizügG/EU
§ 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten)
§ 5 Absatz 5 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Was sollte ich noch wissen?
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
- Für Staatsangehörige der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten andere Bestimmungen (siehe Weiterführende Informationen).
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich
- Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger beantragen
- Heirat anmelden
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Aufenthalt
Rungholtstraße 9
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1468
aufenthaltsrecht[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein