Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Fluglehrer / Fluglehrerin - Erlaubnis

Wer Luftfahrer / Luftfahrerinnen ausbilden möchte, benötigt eine Erlaubnis.

Für die Ausbildung von Luftfahrern benötigen Sie eine Erlaubnis.

Voraussetzungen:

Zugangsvoraussetzungen gem. EASA Teil-FCL.915.FI:

  • Flugerfahrung 200 Std., davon als PPL-Inhaber 150 Std. als PIC, als CPL- oder ATPL-Inhaber 100 Std. als PIC
  • Nachweis der theoretischen Kenntnisse CPL(A)
  • Mindestens 30 Std auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbentriebwerk, davon 5 Stun-den innerhalb von 6 Monaten vor der Auswahlprüfung
  • Mindestens 10 Std. Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens 5 Std. Instru-mentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II
  • Mindestens 20 Std. Überlandflug als PIC einschließlich eines Fluges über 540 km (300 NM) mit 2 Zwischenlandungen auf vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen
  • Innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der Ausbildung erfolgreiche Durchführung einer Auswahlprüfung, basierend auf der Befähigungsüberprüfung mit FI-Lehrer, schulin-terne Durchführung möglich.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht genutzt worden ist.

 

An das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

 

35,00 Euro bis 380,00 Euro.

 

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nebst Nachweisen der Erfüllung der Voraussetzungen.

 


Ansprechpartner

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)


38144 Braunschweig
+49 531 2355-115
+49 531 2355-710
www.lba.de

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Auszeichnungen & Mitgliedschaften

kununu widget

Kontakt

Öffnungszeiten