Kfz: Grünes Kennzeichen
Kfz: Grünes Kennzeichen
Bestimmte Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, erhalten ein grünes Kennzeichen.
Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger.
Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festsetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.
Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Falls Ihre Zulassungsbehörde ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses im Regelfall vorab bei ihr besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Zulassungsbescheinigung I (ZB I), (früher: Fahrzeugschein) und
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen, wie Leichtkrafträder, gegebenenfalls die Betriebserlaubnis,
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,
- die für die Steuerbefreiung maßgeblichen Bescheinigungen oder Nachweise (z.B. Bescheid des Versorgungsamtes, Nachweis über die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft).
- FD212 Erklärung §10a KarftStG Anhängerzuschlag
- FD212 GbR Erklärung
- FD212 Merkblatt land- und forstwirtschaftl Zugm
- FD212 Steuerbefreiung Feuerw Krankenw Schausteller usw
- FD212 Vollmacht Minderj und AnhZuschlag
- FD212 Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- FD212 §3 Abs. 7 KraftStG Landwirtschaft
Fahrzeuge mit dem grünen Kennzeichen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet, so ist das ein Vergehen gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Zulassungsstelle
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-2020
0481 97-1478
zulassungsbehoerde[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein