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Spielhallenerlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beschäftigt, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Kurztext

  • Spielhallen Erlaubnis
  • Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle oder eines Unternehmens, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit beschäftigt, wird eine Erlaubnis benötigt.
  • Benötigte Unterlagen
    • Führungszeugnis (Belegart 0),
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes,
    • Sozialkonzept,
    • Grundrisszeichnungen für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle) in der von der zuständigen Behörden benötigten Anzahl und
    • Lagepläne des Betriebsgrundstücks in der von der zuständigen Behörde benötigten Anzahl.
    • Im Falle, dass es sich bei dem Unternehmen um eine GbR handelt, ist zusätzlich der GbR-Vertrag vorzulegen.Außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.
  • Die Erlaubnis nach § 3 Spielhallengesetz erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
  • Derzeit fallen zwischen 400,00 und 2.100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
  • zuständig: Ordnungsamt

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in der das Unternehmen betrieben werden soll.

Wichtiger Hinweis:

Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 3 Spielhallengesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.

 

Die Erlaubnis nach § 3 Spielhallengesetz erlischt, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

 

Derzeit fallen zwischen 400,00 und 2.100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Führungszeugnis (Belegart 0),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes,
  • Sozialkonzept,
  • Grundrisszeichnungen für die Betriebsräume (für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle) in der von der zuständigen Behörden benötigten Anzahl und
  • Lagepläne des Betriebsgrundstücks in der von der zuständigen Behörde benötigten Anzahl.

Im Falle, dass es sich bei dem Unternehmen um eine GbR handelt, ist zusätzlich der GbR-Vertrag vorzulegen.
Außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.

 

Wer im "Reisegewerbe" eine Spielhalle betreiben will, bedarf gemäß § 60a GewO der Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind, als mit der Erlaubniserteilung im "stehenden Gewerbe".

Für das Aufstellen von Geldspielgeräten ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO erforderlich. Weiterhin wird für jeden Aufstellort eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 GewO benötigt.

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

 


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung

Stadt Heide - Fachdienst 21 Öffentliche Sicherheit (FDL)

Postelweg 1
25746 Heide
+49 481 6850-310
+49 481 6850-7310
katrin.grimm[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/buergerdienste-und-sicherheit/oeffentliche-sicherheit.html

Besuchszeiten Rathaus:
vormittags:
montags bis freitags: 8 Uhr bis 12 Uhr
nachmittags:
donnerstags: 14 Uhr bis 16.30 Uhr

sowie nach besonderer Vereinbarung.

Wichtiger Hinweis
Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Frau Katrin Grimm

Mitarbeiter Stadt Heide - Fachdienst 21 Öffentliche Sicherheit (FDL)

Kontakt herunterladen
+49 481 6850-310
+49 481 6850-7310
katrin.grimm[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 209

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Zimmer: Zi. 209

Stadt Heide - FD 21 Öffentliche Sicherheit -Ordnungsverwaltung-

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25746 Heide
+49 481 6850-0
+49 481 65211
ordnungsamt[at]stadt-heide.de
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Besuchszeiten Rathaus:
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montags bis freitags: 8 Uhr bis 12 Uhr
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donnerstags: 14 Uhr bis 16.30 Uhr

sowie nach besonderer Vereinbarung.

Wichtiger Hinweis
Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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