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Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Straßennamenvergabe

Die Vergabe von Straßennamen erfolgt durch die jeweils zuständige Gemeinde.

Die Straßennamensgebung ist keine wegerechtliche sondern eine ordnungs- und kommunalrechtliche Angelegenheit. Sie ist nicht an die Straßenbaulast geknüpft.

Straßennamen:
Straßennamen dienen der Orientierung im Stadt- beziehungsweise Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für Bürger und Behörden in gleicher Weise. Neben der Ordnungsfunktion kann die Straßenbenennung der Wahrung gemeindlicher Tradition oder der Ehrung verdienter Bürger und Persönlichkeiten dienen.
Das Recht, den öffentlichen Straßen (und Plätzen) Namen zu geben, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden. Das Benennungsrecht umfasst auch das Recht, bestehende Namen zu ändern. Die Straßenbenennung steht im Ermessen der Gemeinde. Sie hat bei der Wahl des Straßennamens einen weiten Ermessensspielraum. Ein „Recht“ auf einen bestimmten Straßennamen hat der Anlieger nicht. Die Straßennamen müssen eine hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten. Bei einer Straßenumbenennung sind bestehende Interessen der Anlieger an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Straßennamensschilder:
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Kompetenz für die Erschließung von Grundstücken in § 126 Baugesetzbuch Regelungen für Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen und für (Haus-) Nummern getroffen. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen, Ändern und Entfernen von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Auch das Betreten des Grundstückes zu diesem Zweck ist zu dulden. Die Kosten der Anbringung der Straßennamensschilder hat der Erschließungsträger (nicht der Grundstückseigentümer) zu tragen.

 

Bitte wenden Sie sich an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung in deren Bezirk die Straße oder der Platz liegt.

 


Ansprechpartner

Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

Am Kleinbahnhof 18-30
25746 Heide
+49 481 6850-0
+49 481 65211
bauverwaltung[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/bau-und-planung/bauverwaltung-und-grundsatzfragen.html

Besuchszeiten Rathaus:
vormittags:
montags bis freitags: 8 Uhr bis 12 Uhr
nachmittags:
donnerstags: 14 Uhr bis 16.30 Uhr

sowie nach besonderer Vereinbarung.

Wichtiger Hinweis
Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Frau Jeannine Gringmuth-Dallmer

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

Kontakt herunterladen
+49 481 6850-614
+49 481 6850-7614
jennifer.gringmuth-dallmer[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 711

Herr Olaf Oertel

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

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+49 481 6850-612
+49 481 6850-7612
olaf.oertel[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 712

Herr Enno Springmann

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 31 Bauverwaltung und Grundsatzfragen

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+49 481 6850-121
+49 481 6850-7121
enno.springmann[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 413

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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