Tierversuche: Versuchstiere nicht aus Versuchstierzucht - Genehmigung
Tierversuche: Versuchstiere nicht aus Versuchstierzucht - Genehmigung
Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführen möchte, die nicht für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie Tierversuche an Wirbeltieren durchführen möchten, die nicht für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind, dass
- es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist und
- für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder
- der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
In Schleswig-Holstein wird eine Gebühr von 26,00 bis 77,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen
- Forstwirtschaft: Vermehrungsgut Betrieb - Anmeldung
- Seilbahnbetrieb: Genehmigung
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
0431 9880
poststelle[at]mllev.landsh.de
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein