Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Direkt online beantragen:
Anzeige Betreiberwechsel AwSV-Anlagen Anzeige AwSV-Anlagen (außer Heizöl- und JGS-Anlagen) AwSV Anzeige Heizölverbraucheranlagen AwSV Anzeige Jauche-, Gülle- und SilagesickersaftanlagenAn die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.
Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Anzeige muss Angaben enthalten
- zum Betreiber,
- zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
- zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
- zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.
Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.
Was sollte ich noch wissen?
Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von
- Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
- sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie bei:
- den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
- Abschluss des Landpachtvertrages melden
- Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Futtermittelkontrolle
- Handel und Reiseverkehr mit lebenden Tieren innerhalb der EU und mit Drittstaaten: Amtstierärztliche Kontrolle/Gesundheitsbescheinigung
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 231 - Wasser, Boden und Abfall
Stettiner Straße 30
25746 Heide
04 81 / 97 - 13 17
04 81 / 97 - 15 87
fd-wasser-boden-abfall[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Do 14:00 - 17:00 Uhr
Herr Matthias Lorenzen
Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 231 - Wasser, Boden und Abfall
Technik
Kontakt herunterladen
0481 /97 1544
matthias.lorenzen[at]dithmarschen.de
Herr Hauke Meier
Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 231 - Wasser, Boden und Abfall
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0481 /97 1404
hauke.meier[at]dithmarschen.de
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein