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Wohnberechtigungsschein beantragen

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen gefördert worden sind.

Direkt online beantragen:

Wohnberechtigungsschein beantragen

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin muss mit seinen beziehungsweise ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:

  • für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
  • für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
  • für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
  • für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
  • für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume

Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.

Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.

 

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).

 

  • Keine Beantragungsfristen.
  • Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden

 

Keine

 

  • Personalausweis oder Reisepass
    (ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis),
  • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
  • gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
  • gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
  • gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).

NICHT ABSCHLIESSEND!!

 

Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)

 

Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

 


Ansprechpartner

Stadt Heide - Kommunal-Diakonischer-Wohnungsverband Heide (KDWV)

Postelweg 1
25746 Heide
+49 481 6850-0
wohnungsverband.heide[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/soziales/kommunal-diakonischer-wohnungsverband-heide.html

Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag 14 Uhr bis 16.30 Uhr
weitere Termine nach Vereinbarung.

Herr Andre Keil

Mitarbeiter Stadt Heide - Kommunal-Diakonischer-Wohnungsverband Heide (KDWV)

Kontakt herunterladen
+49 481 6850-430
+49 481 6850-7430
Zimmer: Zi. 315

Herr Leon Sommerfeld

Mitarbeiter Stadt Heide - Kommunal-Diakonischer-Wohnungsverband Heide (KDWV)

Kontakt herunterladen
+49 481 6850-501
+49 481 6850-7501
leon.sommerfeld[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 301

Herr Andre Keil

Mitarbeiter Stadt Heide - Kommunal-Diakonischer-Wohnungsverband Heide (KDWV)

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+49 481 6850-430
+49 481 6850-7430
Zimmer: Zi. 315

Herr Leon Sommerfeld

Mitarbeiter Stadt Heide - Kommunal-Diakonischer-Wohnungsverband Heide (KDWV)

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+49 481 6850-501
+49 481 6850-7501
leon.sommerfeld[at]stadt-heide.de
Zimmer: Zi. 301

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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