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Gehölzpflege, Gehölzrückschnitt

Zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres sind nur schonende Pflanzenpflegeschnitte erlaubt.

Sie möchten die Gehölze in ihrem Garten zurückschneiden oder Ihre Hecke stutzen?

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen können das ganze Jahr über ohne eine Genehmigung durchgeführt werden. Sie sollten dabei aber darauf achten, dass bei diesen Arbeiten nicht gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) verstoßen wird. Das heißt, durch die Arbeiten dürfen Tiere der besonders geschützten Arten weder verletzt oder getötet, sie erheblich während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit gestört oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden.
Gerade bei alten Bäumen ist deshalb vor der Durchführung von Pflegemaßnahmen besondere Vorsicht geboten. Diese sind aufgrund ihrer fortgeschrittenen ökologischen Entwicklung für viele Arten als Lebensraum besonders geeignet. Baumhöhlen, Spalten und Risse in Stamm und Rinde können beispielsweise ein Hinweis für das Vorkommen von höhlenbrütenden Vögeln, Fledermäusen oder seltenen Insekten sein.

Darüber hinausgehende Pflegemaßnahmen, wie z.B. ein Gehölz ganz oder stärker abzuschneiden / auf den Stock zu setzten, sind nur außerhalb der nach dem Bundesnaturschutzgesetz bestimmten Schonfrist vom 01. März bis zum 30. September erlaubt.

Aber: Gehölz ist nicht gleich Gehölz! Für Knicks als gesetzlich geschützter Biotop gelten besondere Regelungen.

Gehölzpflege, Gehölzrückschnitt

 

Regionale Hinweise

Zum Online-Dienst

 

An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt (Untere Naturschutzbehörden).

 

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht aus Gründen des Artenschutzes einen Schutz von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen – zu denen auch Privatgärten (Hausgärten, Kleingärten) zählen - stehen, vor. Sie dürfen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

Zulässig sind jedoch auch in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Es können Gebühren anfallen. Nähere Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

• Lagepläne,
• Beschreibungen,
• Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.

 

§§ 39, 44 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

BNatSchG

 

Regionale Hinweise

§ 8 Landesnaturschutzgesetz
§ 17 Landesnaturschutzgesetz
§ 18 Landesnaturschutzgesetz
§ 21 Landesnaturschutzgesetz

 

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein.

Gesetzlich geschützte Biotope

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Baumangelegenheiten

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-1883
0481 97-1580
dirk.oesterreich[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Mo und Do 08:00 - 12:00 Uhr
Do 14:00 - 17:00 Uhr

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1580
fd-bau-naturschutz-und-regionalentwicklung[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Herr Dirk Oesterreich

Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Herr Dirk Oesterreich

Mitarbeiter Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Naturschutz

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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