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Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis

Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.

Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.

Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn

  • die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
  • die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
  • der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
  • die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.

 

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

 

§ 15 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)

§ 15 GastG

 


Ansprechpartner

Amt Kirchspielslandgemeinden Eider - Ordnungsamt

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt (Dithmarschen)
04836 990-0
04836 990-40
info[at]amt-eider.de
amt-eider.de/

Montag 08:00 - 14:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Frau Romana Lorenzen

Mitarbeiter Amt Kirchspielslandgemeinden Eider - Ordnungsamt

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04836 990-37
0431 98866169-37
romana.lorenzen[at]amt-eider.de
Zimmer: 4

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Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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