Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen
Abnahme einer oder einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen
Wenn Sie eine Erlaubnis für Luftfahrtpersonal erlangen möchten, müssen Sie eine theoretische Prüfung ablegen.
Mit dem Antrag auf Abnahme einer theoretischen Prüfung können Sie als angehende:
- Piloten oder Pilotinnen,
- Flugdienstberater oder Flugdienstberaterinnen oder
- Flugtechniker oder Flugtechnikerinnen
die Abnahme folgender theoretischer Prüfungen beantragen:
- ATPL (A)
- ATPL (A) Bridge
- CPL (A)
- CPL (A) Bridge
- MPL (A)
- ATPL (H) VFR
- ATPL (H) IFR
- ATPL (H) IFR Bridge
- CPL (H)
- CPL (H) Bridge
- CPL (As)
- CPL (As) Bridge
- IR
- CB-IR
- FI Zeugnis (A)
- FI Zeugnis (H)
- FDB
- FTH
- BIR
Außerdem können Sie im Zusammenhang mit Ihrer Theorieprüfung die Abnahme der für Ihre angestrebte Erlaubnis notwendige Sprechfunkprüfungen AZF, AZFE, BZF I, BZFE beantragen.
Zur Abnahme einer theoretischen Prüfung benötigt das Luftfahrt-Bundesamt von Ihnen:
- Angaben zur antragstellenden Person
- Angaben zur Lizenz
- Angaben zu fachlichen Daten zum Antrag.
Bevor Sie die theoretische Prüfung ablegen, prüft das Luftfahrt-Bundesamt, ob Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über alle erforderlichen Unterlagen verfügen.
Mit Antrag auf Abnahme einer ersten theoretischen Prüfungssitzung erhalten Sie vom Luftfahrt-Bundesamt die Möglichkeit, die im Rahmen Ihrer Ausbildung erforderliche theoretische Prüfung zu absolvieren und einen Prüfungsbescheid zu erlangen.
Kurztext
- Ergebnisbescheid von theoretischen Prüfungen für Luftfahrtpersonal Ausstellung Abnahme
- Möglichkeit, einen Antrag für eine oder eine weitere theoretische Prüfung zu stellen
- Für die Beantragung wird benötigt:
- Angaben zu vorhandenen Lizenzen
- Weitere erforderliche Unterlagen
- kann von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden
- Möglichkeit, die Leistung als Vertretung zu beantragen
- Prüfung ist kostenpflichtig
- zuständig: Luftfahrt-Bundesamt
Um eine oder eine weitere theoretische Prüfung zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Nach der Bearbeitung durch die Behörde erhalten Sie eine Ladung und gegebenenfalls ein Kostenbescheid. Die digital ausgestellten Dokumente werden dann in Ihrem Postfach beim Nutzerkonto Bund abgelegt.
- Sie rufen die Ladung und den Kostenbescheid über das Postfach des Nutzerkonto Bund ab. Sie bezahlen mit dem im Kostenbescheid beschriebenen Möglichkeiten die Leistung.
Nachdem die beantragte theoretische Prüfung absolviert wurde, versendet das Luftfahrt-Bundesamt einen Prüfungsbescheid über das Bundesportal an Ihr Postfach. Sie rufen den Bescheid über das Postfach des Nutzerkonto Bund ab.
Voraussetzungen
Abnahme einer theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen:
- Bevor der Antrag gestellt werden kann, müssen Sie über die von der ATO ausgestellten Prüfungsempfehlung verfügen.
- gegebenenfalls Vorlizenzen
Abnahme einer weiteren theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beantragen:
- Es muss bereits ein Antrag auf eine erste Prüfungssitzung gestellt worden sein.
- Die Prüfung wurde nicht endgültig bestanden.
- Sie können den Antrag auf eine weitere Prüfungssitzung nur stellen, wenn der Zwischenbescheid Ihrer vorhergehenden Prüfungssitzung oder Prüfungssitzungen vorliegt.
Bevor der Antrag gestellt werden kann, müssen Sie über die von der Approved Training Organisation/Ausbildungsorganisation (ATO) ausgestellten Nachweise verfügen.
Bearbeitungsdauer
Der Versand der Ladung und des Kostenbescheids zur theoretischen Prüfung erfolgt in der Regel zeitnah nach der Antragstellung.
für die Beantragung einer theoretischen Prüfung:
- Nachweis der Prüfungsempfehlung (höchstens 12 Monate alt)
- gegebenenfalls Vorlizenz
für eine weitere Prüfungssitzung:
- erneuter Nachweis der Prüfungsempfehlung in allen Fächern, welche Sie im Rahmen der weiteren Prüfungssitzung beantragen möchten
wenn Ihre Ausbildungsorganisation nicht in den Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamts fällt:
- Zeugnis der Approved Training Organisation/Ausbildungsorganisation (ATO), bei der die Ausbildung durchgeführt wurde
- Nachweis, dass die ATO für die vorgenommene Ausbildung zugelassen ist (Anlage zum Zeugnis)
- Prüfungsempfehlung für die beantragten Fächer mit Datum des Abschlusses der Ausbildung in dem jeweiligen Fach (Datum des schulinternen Abschlusstests)
- Nachweis, dass die Theorieausbildung gemäß des genehmigten Ausbildungsprogrammes und im geforderten Umfang durchgeführt wurde
- bei Absolvierung eines Fernlehrganges, Nachweis der Fernlehrgangsphase und des erforderlichen Nahunterrichts
- bei Ausbildungen, die den Besitz einer Ausgangslizenz voraussetzen, ist die Lizenz in Kopie beizufügen
- Schriftliche Erklärung, dass sich der Bewerber oder die Bewerberin aktuell in keinem anderen Land in einem Prüfungsdurchlauf befindet
für die Anrechnung theoretischer Kenntnisse:
- eingescrannte Kopie Ihrer eigenen Lizenz bei Piloten oder Pilotinnen mit vorhandener Teil-FCL, JAR-FCL (optional)
- Bei Piloten oder Pilotinnen mit vorhandener Drittstaaten-Lizenz (ATPL) ist der Zustimmungsbescheid des Referats L1 (LBA) über entsprechende Ausbildungserleichterungen erforderlich
bei Beantragung einer Sprechfunkprüfung:
- eingescannte Kopie des bereits vorhandenen Flugfunkzeugnisses (optional)
bei Vertretung erforderlich:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
VO (EU) Nr. 1178/2011 ARA.FCL.300(1)
§ 63 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein