Allgemeine Informationen zum Elektronischen Aufenthaltstitel
Allgemeine Informationen zum Elektronischen Aufenthaltstitel
Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels zum 1. Mai 2011 Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) für Drittstaatangehörige (Nicht-Unionsbürger) beschlossen. Deutschland wird die Umstellung auf den elektronischen Aufenthaltstitel zum 1. Mai 2011 vornehmen.
Was ist der elektronische Aufenthaltstitel?
Der eAT wird zum Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts als eigenständiges Dokument in Form einer Scheckkarte ausgestellt.
Welche Unterschiede bestehen zum bisherigen Aufenthaltstitel?
Zukünftig wird der eAT nicht mehr in Form von Klebeetiketten, sondern als eigenständiges Dokument in Form einer Scheckkarte erteilt bzw. verlängert.
Diese Scheckkarte enthält neben den sichtbaren bzw. lesbaren personenbezogenen Informationen wie z.B. Lichtbild, Name, Vorname, Adresse etc. auch einen Chip, der neben den hierauf gespeicherten biometrischen Daten wie Fingerabdrücke und biometrischem Lichtbild auch die Voraussetzungen für Zusatzfunktionen wie den elektronischen Identitätsnachweis (eID) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthält.
Welche biometrischen Daten werden auf dem eAT gespeichert?
Alle Drittstaatangehörigen müssen - soweit sie das 6. Lebensjahr vollendet haben - zukünftig zur Ausstellung eines eAT biometrische Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) abgeben. Die Fingerabdrücke werden über entsprechende Scan-Geräte abgenommen. Deshalb ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde unabdingbar.
Wer erhält den eAT?
Jeder Drittstaatangehörige (d.h. Nicht-Unionsbürger) - auch Säuglinge und Kinder -, wenn ein Anspruch auf einen der nachstehenden Aufenthaltstitel besteht:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
Wann muss ich einen eAT beantragen?
Auf dem in Ihrem Pass eingeklebten Aufenthaltstitel ist ein Gültigkeitszeit-raum vermerkt. Sie sollten ca. sechs Wochen vor Ablauf dieses Gültig-keitszeitraums - aber nicht vor dem 1. Mai 2011 - bei der Ausländer-behörde einen eAT beantragen.
Sollten Sie bereits über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, ist die Ausstellung eines eAT regelmäßig erst mit Neuausstellung Ihres Nationalpasses erforderlich.
Darüber hinaus wird die Ausländerbehörde Rendsburg für eine Über-gangszeit rechtzeitig die ausländischen Mitbürger über den Ablauf ihres Aufenthaltstitels informieren und zur persönlichen Vorsprache einladen.
Was kostet der eAT?
Derzeit stehen die neuen Gebührensätze noch nicht fest. Sicher ist jedoch, dass die Gebühren höher sein werden als bisher. Sobald neue Informationen zur Verfügung stehen, werden diese hier eingestellt.
Muss ich meinen gültigen Aufenthaltstitel gegen einen eAT umtauschen?
Ihr bisheriger Aufenthaltstitel behält bis zu seinem Ablauf bzw. bis zur Neuausstellung oder Verlängerung Ihres Reisepasses seine Gültigkeit. Erst bei Beantragung der Verlängerung bzw. nach Ausstellung eines neuen Passdokuments wird Ihnen ein eAT ausgestellt.
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Aufenthalt
Rungholtstraße 9
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1468
aufenthaltsrecht[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Kreis Rendsburg Eckernförde