Aufenthaltserlaubnis Verlängerung zur Arbeitsplatzsuche nach beruflichem Anerkennungsverfahren beantragen
Aufenthaltserlaubnis Verlängerung zur Arbeitsplatzsuche nach beruflichem Anerkennungsverfahren beantragen
Nach erfolgreicher Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation oder Erhalt der Berufsausübungserlaubnis in Deutschland, kann in direktem Anschluss Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für längstens 12 Monate verlängert werden.
Wenn Sie erfolgreich die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation feststellen lassen oder die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben, kann Ihnen eine befristet Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen in direktem Anschluss an Ihr bisheriges Anerkennungsverfahren erteilt. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nur möglich, wenn bei der ersten Erteilung der Höchstzeitraum nicht ausgeschöpft wurde. Sollten Sie in dieser Zeit keinen Arbeitsplatz finden, ist auch dann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich. Sie sind dann zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.
Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
Kurztext
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Wird befristet erteilt
- Verlängerung möglich
- Verlängerung ausgeschlossen, sofern Zeitraum von 12 Monaten ausgeschöpft ist
- berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit
- zuständig: örtliche Ausländerbehörde
Die für Sie örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihres Wohnortes.
Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
- Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
- Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt
Voraussetzungen
Sie sind bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren Ihrer ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet, deren Höchstzeitraum von 12 Monaten noch nicht ausgeschöpft ist.
Weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind insbesondere:
- ein gesicherter Lebensunterhalt,
- eine geklärte Identität,
- Besitz eines gültigen Nationalpasses.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist einschließlich des Verlängerungszeitraumes auf maximal 12 Monate befristet.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung in der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ab.
- Gültiger Nationalpass
- Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
- Nachweis über eine Krankenversicherung
- Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihres Ausbildungsbetriebes beziehungsweise Ihrer Bildungseinrichtung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
§ 20 Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 4 Satz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG).
§ 8 Absatz 1 AufenthG.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid, mit dem Ihr Antrag abgelehnt worden ist, entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Onlineverfahren möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
- Beantragen einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern beantragen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Aufenthalt
Rungholtstraße 9
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1468
aufenthaltsrecht[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein