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Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Wenn Sie eine Baugenehmigung für die bauliche Änderung von Anlagen beantragen möchten, dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren tun.

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen verändern wollen, brauchen Sie eine Baugenehmigung.

Die Änderung von baulichen Anlagen ist eine Veränderung, die das Erscheinungsbild oder die Struktur eines Gebäudes oder einer anderen baulichen Anlage so verändert, dass sie nicht mehr ihrem bisherigen Zustand entspricht. Im Vergleich stellt diese Veränderung eine wesentliche Neugestaltung der Anlage dar. Sie kann sowohl strukturell als auch gestalterisch sein.

Die Änderung wird beim vereinfachten Genehmigungsverfahren nur geprüft, wenn folgende Übereinstimmungen zutreffen:

  • Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen
  • beantragte Abweichungen
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise zu belegen. Diese müssen zu Baubeginn, erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft, vorliegen.

Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen damit eine große Verantwortung. Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Ansonsten kann ein Baustopp angeordnet oder die neue Nutzung untersagt werden.

Kurztext

  • Änderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren
  • Das vereinfachte Verfahren ist weniger umfangreich im Vergleich zum regulären Verfahren.
  • Es wird angewendet, wenn das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, aber keine Sonderbauten umfasst, es sei denn, dass es sich um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien handelt und die Sonderbauten der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie unterfallen.
  • Zuständige Stelle: Untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt beziehungsweise untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder Gemeinde, die die Aufgabe übertragen wurde

 

Untere Bauaufsichtsbehörde:

  • des Kreises oder der kreisfreien Stadt
  • der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)

 

Eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars.

Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:

  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf.
  • Leisten Sie die Vorauszahlung.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
  • Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühren.

Voraussetzungen

  • Ihr Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
  • Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen.
  • Grundsätzlich müssen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser – zum Beispiel eine Bauingenieurin beziehungsweise einen Bauingenieur oder eine Architektin beziehungsweise einen Architekt – beauftragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten.

  • Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal 3 Jahre unterbrechen.
  • In den Fällen, in denen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren begonnen wurde, können Sie die Baugenehmigung 3 Jahr verlängern lassen.

Bearbeitungsdauer

Die Frist für die Entscheidung beginnt 3 Wochen nach Zugang des Bauantrags beziehungsweise 3 Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung versandt hat.

 

Entsprechend des Baugebührentarifs entstehen variable Verwaltungsgebühren.

Anlage 1 BauGebVO - Baugebührentarif

 

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung

Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Diese sind zum Beispiel:

  • Nachweise der Standsicherheit
  • Nachweise des Brandschutzes
  • Andere bautechnische Nachweise
  • Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
  • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  • Betriebsbeschreibung
  • Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
  • Stellplätze
  • Statistischer Erhebungsbogen

Bei Werbeanlagen sind erforderlich:

  • Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes
  • Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
  • Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise

 

Es gibt folgende Hinweise:

  • Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.
  • Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.
  • Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens 1 Woche vor Beginn der Änderung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Bauaufsicht

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1580
bauaufsicht[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Mo und Do 08:00 - 12:00 Uhr
Do 14:00 - 17:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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