Datenerhebung für Statistiken zu Transport und Verkehr
Datenerhebung für Statistiken zu Transport und Verkehr
Sie müssen als Unternehmen, das Personen- und Güterverkehr beziehungsweise die dafür notwendige Infrastruktur betreibt, nach Aufforderung bestimmte Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln.
Das Statistische Bundesamt (StBA) sammelt und analysiert laufend Daten über die deutsche Wirtschaft und andere Bereiche der Gesellschaft. Das StBA bereitet die Daten auf und stellt sie zur Verfügung. Diese Statistiken dienen unter anderem der Politik als Handlungsgrundlage. Aus diesem Grund gibt es für Unternehmen eine Auskunftspflicht. Wenn Ihr Unternehmen eine entsprechende Anfrage des StBA erhält, müssen Sie die erfragten Daten übermitteln.
Das StBA erhebt unter anderem regelmäßig Statistiken in den folgenden Bereichen, um deren Struktur und Entwicklung beurteilen zu können:
- Binnenschifffahrt
- Luftverkehr
- Personenverkehr
- Schienenverkehr
Je nach Verkehrsträger sind unterschiedliche Auskünfte nötig. Zudem fragt das StBA bestimmten Angaben in unterschiedlichen Zeiträumen ab, etwa monatlich, jährlich oder mit Abstand mehrerer Jahre. Je nach Erhebung müssen Sie unter anderem gegebenenfalls folgende Angaben machen:
- Zahl der Beschäftigten
- Anzahl der beförderten Personen
- Anzahl der Beförderungsmittel
- Menge und Art der beförderten Güter
- Zahl der Unfälle im Schienenverkehr
Kurztext
- Statistiken zu Transport und Verkehr (Erhebung)
- Statistisches Bundesamt erstellt verschiedene Statistiken im Bereich Transport und Verkehr und sammelt dafür Daten von Unternehmen aus den Bereichen
- Binnenschifffahrt
- Luftverkehr
- Personenverkehr
- Schienenverkehr
- Unternehmen müssen Daten regelmäßig übermitteln
- Übermittlung per Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder und IDEV oder .CORE
- zuständig: Statistisches Bundesamt
Wenn das Statistische Bundesamt Ihrem Unternehmengeschrieben hat, übermitteln Sie Ihre Daten folgendermaßen:
- Sie erhalten ein Schreiben mit der Aufforderung, Ihre Daten an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
- Welche Angaben in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Schreiben entnehmen.
- Melden sich im Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder an. Folgen Sie den jeweiligen Anweisungen, um das für Sie passende Meldeverfahren zu nutzen:
- IDEV: Übermitteln Sie die Daten über elektronische Online-Formulare. IDEV unterstützt Sie, um Ihren Aufwand zu reduzieren.
- Die Zugangsdaten für IDEV haben Sie mit dem Schreiben erhalten.
- eSTATISTIK.CORE-Onlineportal: Stellen Sie die Daten automatisiert in Ihrem jeweiligen Softwaresystem elektronisch zusammen.
- In der Regel können Sie die Daten am Bildschirm vor der Übermittlung überprüfen. Übermitteln Sie die Angaben anschließend als Datenpaket (XML-Datei) über das eSTATISTIK.CORE-Onlineportal an das Statistische Bundesamt.
- Gegebenenfalls müssen Sie sich für die Nutzung des eSTATISTIK.CORE-Onlineportals einmalig registrieren.
- IDEV: Übermitteln Sie die Daten über elektronische Online-Formulare. IDEV unterstützt Sie, um Ihren Aufwand zu reduzieren.
- Gegebenenfalls fordert Sie das Statistische Bundesamt dazu auf, Ihre Daten zu vervollständigen.
- Sie erhalten eine Bestätigung für die Übermittlung Ihrer Daten.
Voraussetzungen
Sie betreiben ein Unternehmen, das in den folgenden Bereichen tätig ist:
- Binnenschifffahrt
- Luftverkehr
- Personenverkehr
- Schienenverkehr
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn das Statistische Bundesamt Ihnen geschrieben hat und Sie Daten übermitteln müssen, gelten für Sie die in der Mittelung angegebenen Fristen.
Je nach Bereich und Erhebungsmerkmal müssen Sie die Daten zu unterschiedlichen Zeitpunkten übermitteln, zum Beispiel monatlich, jährlich, vierteljährlich oder fünfjährig.
Bearbeitungsdauer
Das Statistische Bundesamt bestätigt Ihnen unverzüglich die Übermittlung Ihrer Daten.
Für die Abgabe der Daten benötigen Sie je nach Erhebung in der Regel zwischen 15 Minuten und 4 Stunden.
Sie müssen die Auskünfte zur Bundesstatistik kosten- und portofrei erteilen.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
§ 1 Nr. 2, 5, 6, 9, 10, 12 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 4 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 11 bis 13 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 16 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§§ 18 bis 22 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
§ 27 Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) (Zuständigkeit)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein