Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-14 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).
Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).
- An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte), sofern es sich um Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt.
- In allen anderen Fällen an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift und der
- tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
anzeigen. Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Anträge können formlos gestellt werden.
- Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
- Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 202 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-9350
0481 97-9355
veterinaerwesen[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Mo- Fr 08:00 - 12:00 UhrDo 14:00 - 17:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein