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Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten regelmäßig und gegen Bezahlung betreuen möchten, brauchen Sie dafür in der Regel eine Erlaubnis. Diese können Sie beim zuständigen Jugendamt beantragen.

In der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren betreut werden. Sie brauchen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Bezahlung länger als 3 Monate betreuen möchten.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • wird durch das örtliche Jugendamt erteilt,
  • ist auf 5 Jahre befristet,
  • kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
  • befugt Sie zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

Kurztext

  • Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
  • in der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0-14 Jahren betreut werden
  • ab dem vollendeten dritten Lebensjahr muss die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung vorrangig in Anspruch genommen werden
  • eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis; entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
  • Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt erteilt
  • zuständig: zuständiges Jugendamt

 

Eine Pflegeerlaubnis können Sie beim zuständigen Jugendamt beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:

  • abgeschlossene Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • ärztliches Attest (über Masernschutz)

Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Davon ist auszugehen, wenn

  • Sie sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen,
  • Sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen,
  • Sie über gute Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
  • Masernschutz
  • Gesundheitszeugnis (alle 5 Jahre erneuter Nachweis)
  • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 121 - Wirtschaftliche Jugendhilfe

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1499
fd-wirtschaftliche-jugendhilfe[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Mo- Fr 08:00 - 12:00 UhrDo 14:00 - 17:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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