Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Kurztext
- bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
- es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
- Ziel der Belehrung:
- das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
- die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
- das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
- zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt
- bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
- es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
- Ziel der Belehrung:
- das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
- die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
- das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
- zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.
Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 75 Euro an.
Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
gegebenenfalls fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.
- Gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis),
- in Einzelfällen außerdem ein ärztliches Zeugnis.
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.
- Anerkennung als Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen
- Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
- Untersuchungsberechtigungsschein beantragen
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 101 - Gesundheit
Esmarchstraße 50
25746 Heide
04 81 / 97 - 49 00
04 81 / 97 - 49 31
gesundheitsschutz[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Mo - Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Do 14:00 - 17:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein