Knicks und Wallhecken
Knicks und Wallhecken
Knicks und Wallhecken sind von Menschen geschaffene lebende Zäune, die unverzichtbare Bestandteile des Ökosystems in einer intensiv genutzten Kulturlandschaft darstellen.
Knicks sind gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 21 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) gesetzlich geschützte Biotope. Die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung der Knicks ist verboten. In den Absätzen 4 und 5 des § 21 LNatschG werden ihre Pflege und die Unterhaltung der angrenzenden Flächen geregelt.
Die mit Sträuchern und Bäumen bestandenen Erdwälle dienen neben der Erholung und der Schönheit des Landschaftsbildes im waldarmen Schleswig-Holstein vor allem als Rückzugs- und Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten. Zudem verbinden und vernetzen sie andere Biotope wie Wälder, Acker- und Grünflächen, Gewässer sowie viele mehr. Darüber hinaus verhindern sie als natürlicher Schutz Wind- und Wassererosionen und beugen somit dem Verlust fruchtbaren Bodens vor.
Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen für die Beseitigung eines Knickmeters ca. 100 Euro an. Für jeden weiteren Meter wird eine Gebühr von 0,55 Euro fällig.
Für erhöhten Aufwand, z.B. aufgrund einer Ortsbesichtigung oder einer aufwendigen Maßnahmenkontrolle, können weitere Gebühren anfallen.
Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
§ 30 Bundesnaturschutzgesetz
§ 21 (1) Nummer 4 Landesnaturschutzgesetz
§ 21 (3) Landesnaturschutzgesetz
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung
Stettiner Straße 30
25746 Heide
04 81 / 97 - 0
04 81 / 97 - 15 80
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein