Naturschutzrechtliche Genehmigung von Leitungen
Naturschutzrechtliche Genehmigung von Leitungen
Die Verlegung von Leitungen (für Strom, Wasser, Gas usw.) kann nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.
Die Verlegung von Leitungen (für Strom, Wasser, Gas usw.) kann nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Sofern eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Wasserrecht oder Energiewirtschaftsgesetz) erforderlich ist, erfolgt die Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde regelmäßig durch die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde. In allen anderen Fällen bzw. für Abschnitte, die von der anderen Genehmigung nicht abgedeckt ist, ist die Genehmigung für den Eingriff vom Verursacher direkt bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen (z. B. Verlegung von 20 kV Stromleitungen).
Während die Errichtung von oberirdischen Leitungen (in der Regel für Strom) regelmäßig einen Eingriff darstellt, sind bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen Ausnahmen möglich, bei denen keine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, es sei denn in diesen Bereichen befinden sich nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützte Biotope:
- Verlegung innerhalb des Straßenkörpers (hierzu gehören: Straßengrund und –unterbau, die Straßendecke, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme und Böschungen, Gräben und Entwässerungsanlagen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Rad- und Gehwege).
- Verlegung im Bereich befestigter Flächen (z. B. Hofplätze)
- Verlegung im Pflug- oder Horizontalbohrverfahren
Falls im Zuge der geplanten Leitungsverlegung Biotope und/oder Gewässer (z. B. Kleingewässer oder Gräben) betroffen sind, müssen weitere Vorschriften des Naturschutz- und Wasserrechts beachtet werden.
Eingriffe in die Schutzgüter und Möglichkeiten der Eingriffsminimierung
Bei den Arbeiten zur Leitungsverlegung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ einzuhalten. Knicks und Bäume sind bei Querungen zu unterpressen. Für den Leitungsgraben ist bei knickparalleler Verlegung ein Abstand von mindestens 0,50 m vom Knickfuß einzuhalten.
Neben dem Eingriff in die Vegetation erfolgt regelmäßig ein Eingriff in den Boden, wenn eine offene Verlegung in einem Kabelgraben erfolgt. Grundsätzlich sind eine getrennte Lagerung von Ober- und Unterboden und der entsprechende schichtenweise Wiedereinbau erforderlich. Darüber hinaus können in Einzelfällen weitere Maßnahmen zum Schutz des Bodens und der Vegetation erforderlich sein. Dies betrifft vor allem das Befahren mit schweren Geräten, das abhängig vom Boden- und Nutzungstyp und Witterungsbedingungen zu Beeinträchtigungen führen kann, z. B. nachhaltige Verdichtung oder Veränderung der Bodenschichtung.
Hier kann es im Einzelfall erforderlich sein, in den Fahrbereichen Schutzmaßnahmen in Form von Baggermatratzen oder Holzbohlen einzurichten, insbesondere, wenn Grünlandflächen betroffen sind. Speziell bei Grünland mit Beet-Grüppen-Strukturen sind eine schonende Arbeitsweise und der Erhalt der Strukturen erforderlich.
Bezogen auf die Tierwelt kann es erforderlich sein, dass die Arbeiten nur außerhalb der Brutzeit von Vögeln (Brutzeit ca. 01.03. bis 01.07.) durchgeführt werden bzw. auch hier spezielle Schutzvorkehrungen zu treffen sind. Dies betrifft vor allem wichtige Wiesenvogelbrutgebiete. Zu berücksichtigen ist in Einzelfällen auch der Amphibienschutz, z. B. wenn Bauarbeiten sich in Bereichen mit Amphibienvorkommen und in der Wanderzeit verzögern und die Leitungsgräben längere Zeit offen liegen.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unter dem Punkt "Formulare".
- Übersichtsplan
- Lageplan (1 : 5.000 bis 1 : 1.000)
- Baubeschreibung
- Kompensationsermittlung
- Angaben über die Kompensation
- Beteiligte Institutionen
Weitere Informationen können dem Merkblatt unter dem Reiter "Formulare" entnommen werden.
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 221 - Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung
Stettiner Straße 30
25746 Heide
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04 81 / 97 - 15 80
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Quelle der Inhalte: Kreis Dithmarschen