Seilbahnbetrieb: Genehmigung
Seilbahnbetrieb: Genehmigung
Wer eine Seilbahn (Personenverkehr) betreiben oder eine bereits vorhandene Seilbahnanlage wesentlich ändern möchte, benötigt eine Genehmigung.
Für den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Anlage einer Seilbahn, die dem Personenverkehr dient, benötigen Sie eine Genehmigung.
Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:
- dass das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten, ergibt,
- die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
- Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
- Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und
- ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird.
Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Diese Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
Erlaubnis der Betriebseröffnung
- de vorab genannten Genehmigungskriterien vorliegen
- sofern die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen wurde: die Nebenbestimmungen erfüllt sind
- eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter (und mindestens ein Stellvertreter) bestellt sind - und deren Bestellung bestätigt ist
- das Seilbahnunternehmen ausreichend haftpflichtversichert ist, um Schadensersatzverpflichtungen nachkommen zu können.
Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).
Der Antrag auf Genehmigung muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.
Neben Betrieb und wesentlicher Änderung bedürfen auch die technische Planung und der Bau von Seilbahnanlagen der behördlichen Genehmigung. Änderungen an der Anlage, die nicht wesentlich sind, müssen der zuständigen Behörde lediglich angezeigt werden.
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Gaststättenbetrieb: Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis / Gestattung
- Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
- Rote Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige beantragen
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein