Spielcasino / Spielbank: Zulassung beantragen
Spielcasino / Spielbank: Zulassung beantragen
Wer eine Spielbank betreiben will, benötigt eine Zulassung.
Spielbanken dürfen in Schleswig-Holstein nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden.
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank kann daher nur eine Gesellschaft erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllt.
An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein.
Es fallen Gebühren für jedes Erlaubnisjahr in Höhe von 0,13 % des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres an.
§ 3a Spielbankengesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) regelt, welche Unterlagen notwendig sind.
- Anerkennung als Betreuungsverein beantragen
- Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
- Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
- Lärmschutz: Benutzung von Geräten und Maschinen - Ausnahmen
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein