Steuerberaterin / Steuerberater: Bestellung
Steuerberaterin / Steuerberater: Bestellung
Steuerberater/innen und Steuerbevollmächtigte dürfen nur dann ihren Beruf ausüben, wenn sie von der für sie zuständigen Stelle bestellt worden sind.
Steuerberater/innen und Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für sie zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in einer Steuerberaterkammer verpflichtend.
Die Steuerberaterkammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört es insbesondere, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, die Berufsinteressen ihrer Mitglieder zu vertreten sowie deren Weiter- und Fortbildung zu fördern.
Um zu einem Steuerberater / einer Steuerberaterin bestellt zu werden, müssen Sie
- die Prüfung als Steuerberater bestanden haben oder
- von der Prüfung befreit sein und
- Ihren Kanzleisitz im Einzugsbereich der jeweiligen Kammer gründen.
Die Bestellung zur Steuerberaterin / zum Steuerberater müssen Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie ein entsprechendes Formular. Das Formular reichen Sie ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufungsurkunde ausgestellt. Sie werden in das Berufsregister eingetragen.
An die Steuerberaterkammer.
Die Kammermitglieder müssen sich vor der Berufsaufnahme von einer Steuerberaterkammer bestellen lassen.
Für die Bestellung ist eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Über die Höhe dieser Gebühr gibt die Steuerberaterkammer Auskunft.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird von der jeweiligen Kammerversammlung festgesetzt. Auskunft hierüber erteilt ebenfalls die Steuerberaterkammer.
- beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung,
- aktuelles Lichtbild,
- bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern außerdem: Bescheinigung von der für Sie zuständigen Berufsorganisation,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber.
Hinweis: Sie müssen bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Steuerberaterkammer beantragen. Dieses wird automatisch (bei Belegart 0) an die Kammer versandt.
§ 35 Absatz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 41 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Rechtsbehelf
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater/in ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der Steuerkammer. Sie können es auch auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer herunterladen.
Was sollte ich noch wissen?
Steuerberater/-innen müssen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten.
Weitere Informationen zur Bestellung finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein