Tierversuche: Versuchstiere nicht aus Versuchstierzucht - Genehmigung
Tierversuche: Versuchstiere nicht aus Versuchstierzucht - Genehmigung
Wer Tierversuche an Wirbeltieren durchführen möchte, die nicht für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie Tierversuche an Wirbeltieren durchführen möchten, die nicht für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind, dass
- es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist und
- für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder
- der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische.
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
In Schleswig-Holstein wird eine Gebühr von 26,00 bis 77,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
- Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen
- Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
- Seilbahnbetrieb: Genehmigung
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein