Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen
Überlassen von Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen in Deutschland anzeigen
Wenn Sie als Bürger erlaubnispflichtige Waffen und/oder Munition überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Wenn Sie Ihre erlaubnispflichtige Waffe und/oder Munition einer anderen Person überlassen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Die zuständige Waffenbehörde löscht dann den Eintrag zu der Waffe und/oder Munition aus Ihrer Waffenbesitzkarte (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpasses.
Nicht anzeigen müssen Sie, wenn Sie
- wesentliche Teile der Waffe überlassen, um Verschönerungsarbeiten oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen und diese dann nach Abschluss der Arbeiten zurückerhalten,
- Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses überlassen,
- Waffen und/oder Munition vorübergehend zum Schießen auf einer Schießstätte überlassen.
Kurztext
- Anzeige des Bürgers zur Überlassung von Waffen oder Munition an Personen in Deutschland Entgegennahme
- Das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen
- Keine Anzeige erforderlich, wenn
- wesentliche Waffenteile zur Verschönerung oder ähnlichen Arbeiten überlassen werden und dann wieder an den Besitzer übergeben werden,
- Waffen und/oder Munition im Rahmen eines Ausbildungs-/Arbeitsverhältnisses überlassen werden,
- Waffen und/oder Munition zum Schießen auf Schießstätten überlassen werden.
- Voraussetzung: Waffenbesitzkarte (WBK)
- Zuständig: Waffenbehörde
Waffenbehörde
Zuständige Stelle
Waffenbehörde
Sie müssen das Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Voraussetzungen
Sie haben eine Waffenbesitzkarte (WBK).
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Wffenbesitzkarte (WBK)
- gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Ordnungsrecht
Rungholtstraße 9
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1468
ordnungsrecht[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein