Unbegleitete Barmittel bei Ein- und Ausreise aus einem Drittland im Post- und Frachtverkehr nach Aufforderung offenlegen
Unbegleitete Barmittel bei Ein- und Ausreise aus einem Drittland im Post- und Frachtverkehr nach Aufforderung offenlegen
Wenn Sie unbegleitete Barmittel zum Beispiel im Post- und Frachtverkehr aus einem Drittland in oder durch die Europäische Union oder aus der Europäischen Union in ein Drittland verbringen, müssen Sie nach Aufforderung durch die Zollbehörden eine Offenlegungserklärung einreichen.
Die Zollbehörden überwachen den Verkehr von unbegleiteten Barmitteln über die Grenzen Deutschlands zu Drittländern.
Zollbedienstete können Absender, Empfänger oder einen Vertreter dieser Person auffordern, eine Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel abzugeben, die
- in Postpaketen,
- in Sendungen mit Kurierdiensten,
- in unbegleitetem Reisegepäck oder
- als Containerfracht
in die EU, aus der EU oder durch die EU verbracht werden. Diese Abgabe kann schriftlich erfolgen.
Als Barmittel gelten:
- Bargeld wie Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind.
- Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist. Beispielsweise ist der Umtausch von Deutschen Mark oder Österreichischen Schilling in Euro noch möglich).
- Übertragbare Inhaberpapiere, wie zum Beispiel Reiseschecks, Schecks, Solawechsel und bestimmte Zahlungsanweisungen.
- Rohstoffe, die im Verhältnis zu ihrem Volumen einen hohen Wert aufweisen; das sind Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent
Als gleichgestellte Mittel gelten unter anderem:
- Sparbücher,
- Edelsteine (roh oder geschliffen) wie zum Beispiel Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde,
- Münzen, mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent
- Andere Edelmetalle wie Platin oder Silber
Kurztext
- Auskunft Offenlegungserklärung Drittland deutsch, englisch Anzeige
- Aufforderung zur Abgabe einer Offenlegungserklärung durch die Zollbehörden
- betrifft unbegleitete Barmittel im Post- und Frachtverkehr, die aus einem Drittland in die Union, aus der Union in ein Drittland oder durch die Union verbracht werden
- Abgabe einer Offenlegungserklärung in schriftlicher Form
- zuständig: örtliche Zollbehörden
Die Offenlegungserklärung können Sie schriftlich bei den Zollbehörden abgeben. Solange werden die Barmittel und/oder anderen Mittel einbehalten.
Offenlegungserklärung schriftlich einreichen:
- Rufen Sie die Internetseite des Deutschen Zolles auf.
- Laden Sie das Formular 040100 herunter und füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Drucken Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Reichen Sie Ihre Offenlegungserklärung per Post ein.
- Nach Eingang Ihrer Offenlegungserklärung überprüfen die Zollbehörden Ihre Angaben.
- Wenn Ihre Auskünfte und Angaben ordnungsgemäß, vollständig und schlüssig sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass die unbegleiteten Barmittel im Zusammenhang mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten stehen könnten, werden Ihre unbegleiteten Barmittel wieder freigegeben.
Voraussetzungen
- Sie versenden oder empfangen unbegleitete Barmittel im Gesamtwert von EUR 10.000 oder mehr und
- Sie werden von den Zollbehörden zur Abgabe einer Offenlegungserklärung aufgefordert.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen der Aufforderung zur Abgabe einer Offenlegungserklärung innerhalb von 30 Tagen nachkommen.
Bearbeitungsdauer
Ihre Offenlegungserklärung wird nach Eingang bei den Zollbehörden geprüft. Abhängig vom Umfang und Vollständigkeit der Erklärung beträgt die Bearbeitungsdauer zwischen unter 1 Stunde und mehreren Tagen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Nach Aufforderung Unterlagen über:
- den Empfänger
- den Absender
- oder einen Vertreter dieser Personen
- die wirtschaftliche Herkunft und den Verwendungszweck der Barmittel
Artikel 4 EU-Verordnung über die Überwachung von Barmitteln (2018/1672)
§ 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein