Unfälle im Bergbau gemäß Unterlagen-Bergverordnung mitteilen
Unfälle im Bergbau gemäß Unterlagen-Bergverordnung mitteilen
Unfälle im Bergbau, bei dem eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, müssen Sie der zuständigen Behörde melden.
Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind, müssen Sie der zuständigen Unfälle, bei denen eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist.
Kurztext
- Bergbau Mitteilung von Unfällen nach der UnterlagenBergV Entgegennahme
- Bergbaubetriebe müssen der Behörde Unfälle melden, bei denen eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist
- Bei Versäumnis droht Geldbuße von bis zu 25.000 Euro
- Zuständig: Bergbehörde der Länder
Sie können einen Betriebsunfall online über die Plattform BergPass oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde melden.
Betriebsunfall online melden:
- Rufen Sie die OnlinePlattform BergPass auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie das Anzeigeformular auf und füllen Sie die Anzeige vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Anzeige ab.
Betriebsunfall direkt einreichen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Unterlagen ab.
- Reichen Sie die Anzeige und alle erforderlichen Unterlagen ein.
Weitere Verfahrensschritte:
Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
Sie sind mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig und es kommt zu einem Unfall, bei dem mindestens eine Person 3 Tage oder länger arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig wird.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige unverzüglich stellen.
§ 10 UnterlagenBergV i.V.m. § 74 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BBergG; § 25 Abs. 1 S. 1 SGB VII
§ 10 Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
§ 74 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 25 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein