Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO in Sonderfällen und in Fällen originärer Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen
Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO in Sonderfällen und in Fällen originärer Zuständigkeit nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO beantragen
Wenn Sie Planungssicherheit für Ihre künftige Unternehmung in Deutschland wünschen, können Sie zur Klärung der steuerrechtlichen Beurteilung einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen.
Sie können als Privatperson oder Unternehmer dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine konkrete Rechtsfrage vorlegen und eine verbindliche Auskunft diesbezüglich beantragen, wenn im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen Ihrerseits ein besonderes Interesse besteht. Der Antrag hat den Voraussetzungen des § 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) zu genügen.
Das BZSt erteilt Ihnen die verbindliche Auskunft nur über die steuerliche Beurteilung Ihres vorgetragenen Sachverhaltes.
Sie können nur eine Auskunft bekommen, wenn der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen noch nicht verwirklicht ist. Das bedeutet, wenn Sie noch grundlegende Änderungen vornehmen können. Keine Änderungsmöglichkeit liegt vor, wenn dem von Ihnen geplanten Sachverhalt unterliegende Verträge bereits unterzeichnet sind. Nach Sachverhaltsverwirklichung können bestehende Rechtsfragen nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden werden.
Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann nicht erfolgen, wenn für Sie die Erzielung eines steuerlichen Vorteils (zum Beispiel Steuersparmodelle, Steuerstundungsmodelle oder ähnliches) im Vordergrund steht.
Ihr Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Kurztext
- Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 3 AO in Sonderfällen und in Fällen originärer Zuständigkeit Erteilung
- verbindliche Auskunft zur Klärung der steuerlichen Beurteilung für die geplante Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts beantragen
- Anträge können stellen:
- Privatpersonen,
- Unternehmer
die Planungssicherheit in der Besteuerung ihrer Unternehmungen in Deutschland wünschen
- durch die Auskunft wird Rechtssicherheit über die steuerliche Beurteilung des vorgetragenen und noch nicht verwirklichten Sachverhaltes erlangt
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Beantragung über: Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft schriftlich oder elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen wollen:
- Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Das BZSt entscheidet über Ihren Antrag und fordert Sie per Post auf, die Gebühren zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren finden Sie im entsprechenden Brief des BZSt.
- Nach der Bezahlung der Gebühren schickt das BZSt Ihnen die Auskunft schriftlich zu.
Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen wollen:
- Senden Sie Ihren Antrag unterschrieben und in PDF-Format an die E-Mail-Adresse des BZSt.
- Hinweis: Falls Sie die weitere Kommunikation elektronisch wünschen, erteilen Sie dem BZSt Ihre Zustimmung im Rahmen des Antrages. Im Hinblick auf das gesetzliche Verschlüsselungsgebot darf das BZSt nur mit Ihrer Zustimmung unverschlüsselt elektronisch mit Ihnen kommunizieren. Für diese Zustimmung stellt das BZSt ein besonderes Formular zur Verfügung.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Das BZSt entscheidet über Ihren Antrag und fordert Sie per Post auf, die Gebühren zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren finden Sie im entsprechenden Brief des BZSt.
- Nach der Bezahlung der Gebühren schickt das BZSt Ihnen die Auskunft schriftlich zu.
Voraussetzungen
Anträge können stellen:
- Privatpersonen
- Unternehmer
die Planungssicherheit in der Besteuerung ihrer Unternehmungen in Deutschland wünschen
Weitere Voraussetzungen:
- Antrag gemäß sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des BZSt nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder 3 Abgabenordnung (AO)
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitung nimmt regelmäßig bis zu 6 Monate in Anspruch.
Die Gebührenfestsetzung richtet sich grundsätzlich nach dem Wert (Gegenstandswert), den die Auskunft für Sie hat. Hierbei ist die steuerliche Auswirkung Ihres vorgetragenen Sachverhaltes maßgebend. Der Gegenstandswert ist mit seiner Berechnungsgrundlage darzulegen. Bei Dauersachverhalten ist auf die durchschnittliche steuerliche Auswirkung eines Jahres abzustellen. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar und auch keine sachgerechte Schätzung möglich, wird eine Zeitgebühr berechnet.
- Umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts
- Darlegung des Rechtsproblems und Formulierung konkreter Rechtsfragen
- Darlegung Ihres besonderen steuerlichen Interesses an der Auskunftserteilung
- Angabe des Gegenstandswert, soweit dieser ermittelt werden kann, zur Festsetzung der Höhe der Gebühr
- Die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
- Die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen
§ 89 Absatz 2 Satz 2 und 3 Abgabenordnung (AO)
Rechtsbehelf
- Gegen die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilte verbindliche Auskunft wie auch gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das BZSt ist der Einspruch gegeben (außergerichtlicher Rechtsbehelf).
- Hilft das BZSt dem Einspruch nicht ab, können Sie vor dem Finanzgericht Klage erheben. Ist das BZSt bei Erteilung der verbindlichen Auskunft von Ihrem Rechtsstandpunkt abgewichen (sogenannte Negativauskunft), kann das Finanzgericht den Inhalt der erteilten verbindlichen Auskunft allerdings nur daraufhin prüfen, ob das BZSt den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat und die gegenwärtige rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Eine weitergehende materiell-rechtliche Überprüfung bleibt einem Einspruchs- oder Klageverfahren gegen den späteren Steuerbescheid/Feststellungsbescheid vorbehalten.
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweis:
Schriftlicher oder elektronischer Antrag unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein