Wahlrecht für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland zur Besteuerung von Waren im One-Stop-Shop (OSS) beantragen
Wahlrecht für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland zur Besteuerung von Waren im One-Stop-Shop (OSS) beantragen
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz nicht in einem EU-Mitgliedsland haben und bestimmte Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS), Nicht-EU-Regelung nutzen.
Das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte, nach dem 30. Juni 2021 in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Dieses Verfahren löst das Vorgängerverfahren VAT on e-Services ab. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach diesem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie
- Ihren Unternehmenssitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat haben und
- Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkaufen.
Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
Um an dem Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:
- bei Einstellung der Dienstleistung,
- bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU.
Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens erzielten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen die Berichtigung in einer nachfolgenden Steuererklärung in BOP vornehmen.
Kurztext
- Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS). Nicht-EU-Regelung für nicht in der EU ansässige Unternehmer Durchführung
- Unternehmer, deren Unternehmenssitz sich nicht in einem EU-Mitgliedsstaat befindet, können mit dem Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS), Nicht-EU-Regelung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführte bestimmte Umsätze zentral erklären und versteuern
- Umsätze müssen nach dem 30. Juni 2021 erzielt worden sein
- am Verfahren können teilnehmen:
- Unternehmer, die
- ihren Firmensitz nicht in einem Mitgliedsland der EU haben und
- Dienstleistungen an Privatpersonen in einem Mitgliedstaat der EU verkaufen
- Unternehmer, die
- Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- Beantragung: Teilnahme am Verfahren muss online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragt werden
- zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben.
- Um am Verfahren One-Stop-Shop teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmer - Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)" auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
- Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
- Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik Formulare & Leistungen / Alle Formulare und danach das Verfahren "Steuererklärung für die OSS Nicht-EU-Regelung für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021" auswählen.
- Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.
Hinweis:
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.
Voraussetzungen
An dem Verfahren können teilnehmen:
- Unternehmen, die
- ihren Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat haben und
- Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen
Weitere Voraussetzungen:
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und haben ein BOP-Zertifikat.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 30. April
- Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Juli
- Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 30. Oktober
- Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Januar des Folgejahres
- Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
- elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
- Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
- Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
- für die Registrierung im BOP: 2 bis 14 Werktage
- für die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren One-Stop-Shop: diese erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung folgt
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
§ 18i UStG Umsatzsteuergesetz (UStG)
Artikel 369a bis 369k Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein