Jugendarbeit
Nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist die Jugendarbeit eine Pflichtaufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt durch den Kreis Dithmarschen als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Durch das Jugendförderungsgesetz (JuFöG) wird die Jugendarbeit in folgende Bereiche unterteilt:
- Jugendarbeit mit Kindern (§ 9 JuFöG)
- Jugendarbeit mit Mädchen und jungen Frauen (§ 10 JuFöG)
- Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen (§ 11 JuFöG)
- Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit (§ 12 JuFöG)
- Internationale und interkulturelle Jugendarbeit (§ 13 JuFöG)
- Sportliche Jugendarbeit (§14 JuFöG)
- Politische Jugendbildung (§ 15 JuFöG)
- Ökologische Jugendbildung (§ 16 JuFöG)
- Kulturelle Jugendbildung (§ 17 JuFöG)
- Gesundheitliche Jugendbildung (§ 18 JuFöG)
- Ferien- und Freizeitmaßnahmen (§ 19 JuFöG)
- Förderung der Jugendverbandsarbeit (§ 20 JuFöG)
- Förderung von Investitionen (§ 22 JuFöG)
- Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (§ 23 JuFöG)
- Jugendsozialarbeit (§ 24 JuFöG)
In vielen oben genannten Aufgabenbereichen werden Projekte und Maßnahmen von Vereinen, Verbänden und Jugendgruppen durchgeführt. Diese haben dann in der Regel die Möglichkeit, eine Förderung beim fachdienst Hilfen im Übergang zu beantragen.